Pflichten des Auftragnehmers im polnischen Vergabeverfahren
Um an öffentlichen Ausschreibungen in Polen teilnehmen zu können, haben Unternehmer zur erfolgreichen Abgabe ihrer Angebote eine Reihe von Formalitäten zu erfüllen. Die Mehrheit davon ergibt sich aus dem Gesetz vom 11. September 2019 über das Vergaberecht („Vergaberecht”).
Grundsätzliche Pflichten des Auftragnehmers
Ein Auftragnehmer, der ein Angebot im Vergabeverfahren abgeben will, hat sich mit der vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Verfahrensdokumentation wie etwa dem Lastenheft sorgfältig vertraut zu machen. Dazu gehört auch, bei eventuellen Unklarheiten Fragen zu stellen, um später ein gültiges Angebot einreichen zu können.
Weiterhin hat der Auftragnehmer sein Angebot in polnischer Sprache einzureichen. Alle anderen, mit dem Angebot eingereichten Unterlagen und Erklärungen, die im Original in einer Fremdsprache verfasst wurden, sind mit einer Übersetzung ins Polnische einzureichen.
Das Vergaberecht verpflichtet den Auftragnehmer, mit dem Auftraggeber zusammenzuarbeiten, um den Auftrag zu erhalten und anschließend auszuführen. Der Auftragnehmer hat den Inhalt seines Angebots klar und umfassend zu erläutern, wenn er vom Auftraggeber dazu aufgefordert wird. Es ist daher die Pflicht des Auftragnehmers, Erläuterungen vorzubereiten, die es dem Auftraggeber ermöglichen, den Inhalt des Angebots klar zu lesen und sich zu vergewissern, dass das Angebot alle in den Unterlagen genannten Anforderungen erfüllt.
Verfahrenstransparenz
Grundprinzip des öffentlichen Auftragswesens ist die Offenheit des Verfahrens. Diese bedeutet für die Verfahrensbeteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) die Pflicht, transparent zu handeln. Für den Auftragnehmer heißt dies vor allem, dass die im Verfahren eingereichten Angebote und sonstigen Unterlagen in der Regel öffentlich zugänglich sind. Es ist zwar möglich, einige Informationen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, hierfür gelten jedoch strenge Kriterien. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorbehalts liegt in jedem Fall beim Auftragnehmer.
Beim Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sind die Auftragnehmer verpflichtet, verlässliche Informationen zu übermitteln, die dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. Alle durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen (sowohl im Angebot als auch in anderen, dem Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und Erklärungen) müssen der Wahrheit entsprechen.
Beispiel: Der Auftragnehmer sollte den Auftraggeber sehr sorgfältig über seine Vertragsgeschichte informieren (insbesondere über gebrochene Verträge, aufgelaufene Vertragsstrafen, Schadensersatz oder Abzüge). Dies ist besonders wichtig, wenn der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ein Ausschlusskriterium festlegt, anhand dessen der Auftraggeber die Vertragsgeschichte des Auftragnehmers prüft und beurteilt, ob der Auftragnehmer in der Lage ist, eine zuverlässige Ausführung des künftigen Auftrags zu gewährleisten.
Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Auftragnehmer, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben wollen, sollten den Nachweisen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Irreführung des Auftraggebers oder die Übermittlung unwahrer Informationen, die sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken, hat weitreichende Konsequenzen. Ein Auftragnehmer, der eine Täuschung begeht, wird vom Verfahren ausgeschlossen, auch wenn die Täuschung unbeabsichtigt war. Gibt ein Unternehmer in einem öffentlichen Vergabeverfahren eine unwahre Erklärung ab, so entsteht die Pflicht, diese Tatsache in nachfolgenden Verfahren zu melden. Letzteres wirkt sich mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilig auf den Status eines Auftragnehmers aus.
Erfüllt ein Auftragnehmer seine Pflichten im öffentlichen Vergabeverfahren nicht, kann dies dazu führen, dass ihm der Auftrag nicht zugeteilt wird und die Investition durch einen anderen Teilnehmer realisiert wird. Um allen vergaberechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist es ratsam bereits in der Phase der Vorbereitung und Einreichung eines Angebots professionelle Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.