Herausforderungen bei der Nutzung von Augmented Reality am Beispiel von Apple Vision Pro

In den Medien wurde in letzter Zeit viel über das neue Produkt von Apple, den Vision Pro Raumcomputer, gesprochen. Das Gerät, das seit Februar 2024 auf dem Markt ist, ermöglicht es, in der so genannten Augmented Reality („AR“) zu sehen – das Bild der Umgebung wird mit mit computergenerierten Elementen versehen. AR versetzt uns also nicht in eine virtuelle Realität, sondern fügt unserer Realität Objekte hinzu.

Nur wenige Unternehmen sind in der Lage, im technologischen Wettlauf mit Apple mitzuhalten, aber es gibt einige, die das US-Unternehmen auf einer anderen Ebene überholt haben – der vorherigen Registrierung von Exlusivrechten.

Der chinesische Tycoon Huawei hat die Marke „Vision Pro“ bereits 2019 in China registriert. Außerdem ist Huawei nicht das einzige Unternehmen, dem das Recht zur Nutzung der Marke „Vision Pro“ in China gewährt wurde. Apple steht daher entweder vor Verhandlungen oder vor einem möglichen Rechtsstreit. Der Fall könnte noch dadurch erschwert werden, dass chinesische Gerichte dazu neigen, die Interessen ihrer eigenen Unternehmer zu schützen.

Das Unternehmen aus dem Silicon Valley hat bereits unangenehme Erfahrungen mit Markenregistrierungen in China gemacht. Apple war bereits in eine Reihe von Streitigkeiten verwickelt, unter anderem um die iPad-Marke im Jahr 2012 (der mit einem 60-Millionen-US-Dollar-Vergleich endete) und die iPhone-Marke im Jahr 2016.

Augmented Reality und mögliche rechtliche Herausforderungen

  • Schutz von nutzergenerierten Inhalten

Mit der AR-Technologie können Nutzer Inhalte erstellen und weitergeben. Dazu gehört beispielsweise die Erstellung von Grafiken oder 3D-Modellen. Die Herausforderung kann darin bestehen, die Regeln für den Schutz solcher Nutzerkreationen klar zu definieren.

  • Erkennung von und Interaktion mit geschützten Objekten

Eine der Funktionen der erweiterten Realität besteht darin, reale Objekte zu erkennen und mit ihnen zu interagieren. Mit Hilfe von AR-Technologien kann der Nutzer zum Beispiel digitale Effekte auf reale Kunstwerke oder Produkte „verlagern“. Dabei stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen in manchen Fällen gegen das Urheberrecht oder andere Persönlichkeitsrechte verstoßen kann.

  • Datenschutz und Datenerfassung

Die AR-Technologie erfasst zwar Daten über die Umgebung des Nutzers, kann aber auch geschützte Informationen aufzeichnen. Die gleichzeitige Erfassung von Daten, die für das Funktionieren des Geräts erforderlich sind, und von Daten, die aufgrund der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte anderer geschützt sind, kann Probleme verursachen.