Muster für Subunternehmerverträge – Klausel 4.4 der FIDIC – Vertragsbedingungen

Im September 2023 überstieg die Länge der sich in Betrieb befindlichen Schnellstraßen und Autobahnen nach Angaben der polnischen Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen (poln. Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad, kurz GDDKiA) 5 000 km (am Jahresende 5115,6 km). Polen steht damit in Sachen Schnellstraßen in Europa an fünfter Stelle.

Obwohl oder gerade weil wir noch weit von Spanien (17 228 km) entfernt sind, das die Rangliste anführt, gibt sich Polen mit den bereits gebauten Straßenabschnitten nicht zufrieden –  in langfristiger Perspektive für die Entwicklung der Straßeninfrastruktur sollen in Polen 8 177 km Schnellstraßen gebaut werden. Dies bedeutet, dass derzeit etwas mehr als 60 % aller geplanten Abschnitte fertig gestellt sind. Im Jahr 2024 wird es zahlreiche Ausschreibungen für den Bau und die Planung neuer Autobahn- und Schnellstraßenabschnitte geben.

Nach Angaben der Fachpresse soll im laufenden Kalenderjahr mit dem Bau folgender Strecken begonnen werden:

  • ca. 215 km Schnellstraßen und Autobahnen
  • ca. 122 km Nationalstraßen im Rahmen des Programms „100 Umgehungsstraßen“

Nicht zu vergessen sind die im letzten Jahr angekündigten und noch ausstehenden Ausschreibungsverfahren (nach eigenen Angaben der GDDKiA befinden sich 23 Projekte mit einer Gesamtlänge von ca. 310 km in der Phase der Prüfung und Bewertung der Angebote) sowie die bereits beschlossenen und sich in verschiedenen Umsetzungsstadien befindlichen Verfahren (derzeit über 1.000 km Schnellstraßen und Autobahnen).

Erfahrungsbedingte Aktualisierung von Vertragsbedingungen

Die Erfahrung der GDDKiA bei der Durchführung von Investitionsprojekten führt jedes Jahr zu Aktualisierungen und Änderungen der Mustervertragsbedingungen, deren Aufgabe es ist, die gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eines Investitionsprojekts zu regeln.

Die sehr wichtige Beziehung zwischen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer und den Subunternehmern darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden. Ohne Subunternehmer kann kein Bauprojekt gelingen. Ihre Unterstützung ist oft ausschlaggebend für den Erfolg des Generalunternehmers. Ein Ausdruck der Wertschätzung dieser Beziehung ist die regelmäßige Aktualisierung der Vertragsbedingungen durch die GDDKiA.

Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir die Notwendigkeit erörtern, die Muster für Subunternehmerverträge im Hinblick auf die jüngsten Änderungen der Vertragsbedingungen durch den größten Auftraggeber für Straßeninvestitionen zu ändern.

Unterabschnitt 4.4 [Subunternehmer] Vertragsbedingungen

Die im Jahr 2022 veröffentlichten Mustervertragsbedingungen der GDDKiA gelten für Ausschreibungen, die im Jahr 2024 veröffentlicht werden. Wenn Ihr Unternehmen die verwendeten Musterunterverträge nicht aktualisiert hat, sollten Sie die notwendigen Änderungen schnellstmöglich vornehmen.

Bei den von der GDDKiA durchgeführten Infrastrukturinvestitionen werden in der Regel von der Internationalen Vereinigung Beratender Ingenieure (Fédération Internationale Des Ingénieurs-Conseils) entwickelte Musterverträge – die sogenannten FIDIC-Musterverträge – verwendet.

Die FIDIC-Musterverträge sollen einen möglichst breiten Katalog von Beziehungen abdecken, denen der Auftragnehmer oder der Investor im Laufe der Projektdurchführung begegnet, einschließlich der Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Verband den Unterpunkt 4.4 [Subunternehmer] der Vertragsbedingungen entwickelt, dessen Inhalt die Verpflichtungen des Auftragnehmers in Bezug auf Subunternehmerverträge regelt.

Um den Inhalt der FIDIC-Verträge an die polnische Rechtsordnung anzupassen, hat die GDDKiA eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um den Inhalt dieser Unterklausel zu ändern. Infolgedessen entspricht der Unterpunkt 4.4 [Unterauftragnehmer] der Vertragsbedingungen nicht dem Inhalt dieser Bestimmung, wie er vom Verband vorgesehen ist, was zu gewissen Auslegungsungenauigkeiten führen kann – insbesondere für ausländische Rechtsträger, die eine Zusammenarbeit mit GDDKiA auf dem polnischen Markt durchführen oder beginnen.

Was hat sich geändert?

Der Inhalt von Ziffer 4.4 [Subunternehmer] der Vertragsbedingungen greift immer mehr in die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmern und Subunternehmern ein.

Die diesbezüglichen Maßnahmen der GDDKiA resultieren nicht nur aus dem weitreichenden Schutz der Subunternehmer, der durch die nationale Gesetzgebung zu berücksichtigen ist, sondern auch aus den Erfahrungen der GDDKiA im Rahmen der bisher durchgeführten Investitionen.

Die wichtigsten Änderungen in Bezug auf den Inhalt der in den Vorjahren verwendeten Unterklausel:

  • Der Versuch, die Haftung für die im Rahmen der Vertragsdurchführung auftretenden Risiken – einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der Investition unter Einsatz von Subunternehmern – einzig und allein auf den Auftragnehmer zu übertragen
  • Valorisierungsklausel auch für Subunternehmer
  • Einführung der Anmeldung des „Anspruchs des Subunternehmers“ und Anwendung der Fristen des Unterabschnitts. 20.1 Vertragsbedingungen auf diese
  • weitere Beschränkungen, um das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer vom Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzugrenzen

Die eingeführten Änderungen erfordern Maßnahmen zur Begrenzung bzw. Minimierung der wirtschaftlichen Risiken des Generalunternehmers. Eine angemessene Umsetzung der neuen Anforderungen an Subunternehmer wird es Generalunternehmern ermöglichen, den „Status quo“ zu erhalten.

Wie können Unternehmen Risiken managen und sich schützen? Subunternehmerverträge

Die bisher von Generalunternehmern verwendeten Musterverträge für Subunternehmer können veraltet sein und übereilt eingeführte Änderungen führen in Konfliktsituationen oft zu Chaos.

Worauf Sie bei der Aktualisierung von Muster-Subunternehmerverträgen achten sollten:

  • Schlüssigkeit der Vertragsinhalte
  • angemessene Übertragung der Haftung vom Hauptvertrag auf den Subunternehmer – hier sind Kenntnisse der FIDIC-Verfahren erforderlich
  • Übereinstimmung mit dem Vergabegesetz (Prawo Zamówien Publicznych) und Zivilgesetzbuch (Kodeks Cywilny):
    • öffentlicher Auftrag muss die im Gesetz festgelegten Kriterien erfüllen – einschließlich der Vorschriften zum Schutz von Subunternehmern (Art. 437(1), Art. 464 Vergabegesetz)
    • Verpflichtung zur Einführung einer Valorisierungsklausel für Subunternehmer in gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 439 Abs. 5 Vergabegesetz)
    • Regelung von Vertragsstrafen für Subunternehmer (Art. 463 Vergabegesetz)
    • die Nichtzahlung der Vergütung an Subunternehmer (einschließlich Lieferanten und Dienstleister) führt zu einem Anspruch auf „Direktzahlung“ (Art. 465 Vergabegesetz)
    • Begrenzung der gesamtschuldnerischen Haftung für die einem Subunternehmer geschuldete Vergütung auf den Betrag der dem Auftragnehmer für diesen Arbeitsumfang geschuldeten Vergütung (Art. 647 Abs. 1 § 3 Zivilgesetzbuch)
    • gesamtschuldnerische Haftung des Bauherrn auch für die Zahlung der Vergütung an weitere Subunternehmer (Art. 647 Abs. 1 § 5 Zivilgesetzbuch)
  • Übereinstimmung der Vertragsbestimmungen mit dem Steuerrecht, der DSGVO und den Unternehmensvorschriften
  • Einhaltung der unternehmensinternen Verfahren – einschließlich der Organisationsstruktur sowie Aufgabenteilung im Unternehmen.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.