Das neue Sondergesetz über Verteidigungsinvestitionen

Am 7. September 2025 ist das sogenannte Sondergesetz über Verteidigunsinvestitionen in Kraft getreten. Die neue Regelung führt bahnbrechende Änderungen bei der Umsetzung von Verteidigungsinvestitionen ein, vereinfacht die Beschaffungs- und Verwaltungsverfahren erheblich (hebt sie in vielen Fällen sogar ganz auf) und bietet neue Möglichkeiten für den Verteidigungssektor sowie den Bausektor. Die im Sondergesetz über Verteidigungsinvestitionen festgelegten Anforderungen stellen auch neue Herausforderungen für Generalunternehmer dar.

1. Neue Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungssektor

Ausnahme vom Vergaberecht für BSP

Gemäß dem Sondergesetz finden die Bestimmungen des Vergaberechts (PZP) keine Anwendung auf Aufträge der Streitkräfte der Republik Polen, die den Kauf folgender Güter betreffen:

o    unbemannte Luftfahrzeuge (UAV, unmanned aerial vehicle),

o    unbemannte Waffensysteme,

o    Mittel zur Bekämpfung unbemannter Luftfahrzeuge,

o    Mittel zur Bekämpfung unbemannter Waffensysteme.

Die Änderungen betreffen Lösungen, die in den polnischen Streitkräften getestet wurden und aufgrund dieser Tests eine positive Empfehlung erhalten haben – sofern der Verteidigungsminister ihrer Anschaffung zugestimmt hat.

Die Ausnahme vom öffentlichen Vergaberecht ist sehr weit zu verstehen und kann als alle Investitionen im Zusammenhang mit dem Kauf unbemannter Luftfahrzeuge verstanden werden, einschließlich des Baus der Infrastruktur für den Betrieb und die Nutzung von UAVs (Hangare, Startplattformen und Wartungsanlagen).

Strategische Investitionen im Verteidigungsbereich

Wichtige Investitionen im Bereich der Verteidigungsbedürfnisse des Staates, die zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig und angemessen sind, werden ebenfalls unter Umgehung der Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts durchgeführt. Die Liste dieser Investitionen wird vom Minister für Nationale Verteidigung in Form einer Entscheidung festgelegt.

Auswirkungen des Sondergesetzes über Verteidigungsinvestitionen auf Auftragnehmer und Lieferanten aus der Baubranche

Im aktuellen geopolitischen Kontext, der schnelle und wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Staates erfordert, ist das Bestreben verständlich, Verfahren zu vereinfachen und formale Hindernisse zu beseitigen, die wichtige Rüstungsaufträge verzögern könnten. Die nationale Sicherheit ist ein übergeordneter Wert. Es muss jedoch ein Gleichgewicht zwischen Effizienz und dem Schutz der
Rechte der Auftragnehmer gewahrt werden. Der Ausschluss des öffentlichen Vergaberechts kann Folgendes erheblich einschränken:

o    Transparenz des Auswahlverfahrens für Auftragnehmer,
o    Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Entscheidungen Berufung einzulegen,
o    Zugang zu Informationen über die Bewertungskriterien und den Ablauf des Verfahrens.

In der Praxis bedeutet dies, dass potenziellen Auftragnehmern, insbesondere aus dem privaten Sektor, grundlegende Instrumente zum Schutz ihrer Interessen vorenthalten werden können, was das Risiko einer Ungleichbehandlung erhöht und den Wettbewerb einschränkt.

Nach Einschätzung von B-Act S.A. lohnt es sich auch bei einer formellen Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts, interne Standards für Transparenz und Gleichbehandlung einzuführen, um das Vertrauen des Marktes in die im Rahmen des Sondergesetzes durchgeführten Projekte aufrechtzuerhalten.


Kommentar der B-ACT S.A.

2. Neue Entscheidung als Grundlage für die Umsetzung der Investition

Beschleunigung von Verwaltungsverfahren – Möglichkeit der sofortigen Durchführung der Arbeiten

Das Sondergesetz zur Verteidigung führt eine neue kombinierte Verwaltungsentscheidung ein – die sog. DRSI, d. h. Entscheidung über die Genehmigung der Durchführung einer strategischen Investition im Bereich der Verteidigungsbedürfnisse des Staates.

Die DRSI ersetzt eine Reihe von Standardentscheidungen (z. B. Baugenehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen und Umweltentscheidungen).  Damit soll das Verfahren zur  Erteilung einer Entscheidung beschleunigt werden. Der örtlich zuständige Woiwode muss die DRSI innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung erteilen. Die zuständigen Behörden und Stellen werden ihrerseits die für die DRSI erforderlichen Stellungnahmen innerhalb von höchstens 21 Tagen nach Eingang des Antrags auf Stellungnahme erstellen. Wird innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Fehlen von Einwänden gegen den Antrag auf Erteilung einer DRSI.

Der Woiwode kann dabei der DRSI auf Antrag des Investors einer strategischen Investition, die durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, sofortige Vollstreckbarkeit verleihen. Eine DRSI mit sofortiger Vollstreckbarkeit:

o    verpflichtet zur unverzüglichen Herausgabe der Immobilie und Räumung der Räumlichkeiten,

o    berechtigt den Investor einer strategischen Investition zur tatsächlichen Inbesitznahme,

o    berechtigt zum Beginn der Bauarbeiten,

o    berechtigt zur Ausstellung von Bautagebüchern durch die zuständigen Behörden.

Beständigkeit der DRSI

In einem Berufungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren kann die DRSI nicht vollständig aufgehoben oder für ungültig erklärt werden, wenn nur ein Teil davon fehlerhaft ist.

Die Möglichkeit, die DRSI anzufechten und damit die Investition zu stoppen, wurde somit erheblich eingeschränkt.

Spezifische technische und organisatorische Bedingungen

Die DRSI kann zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten und ihres Umfangs auferlegen, darunter:

o    besondere Bedingungen für die Sicherung der Baustelle und die Durchführung der Arbeiten, einschließlich des Umweltschutzes,

o    die Verpflichtung zum Errichten von temporären Bauten und deren Nutzung,

o    die Verpflichtung zum Abriss bestehender und temporärer Bauwerke,

o    spezifische Anforderungen an die Bauaufsicht,

o    Einschränkungen bei der Nutzung der Immobilie.

Auswirkungen des Sondergesetzes zur Verteidigung auf Bauunternehmer und Lieferanten aus der Baubranche
Die Idee, Verwaltungsverfahren zu verkürzen und eine einzige kombinierte Entscheidung (DRSI) anstelle vieler verstreuter Akte einzuführen, ist definitiv ein Schritt in die richtige Richtung. Dies gilt insbesondere für strategische Investitionen, bei denen Zeit ein kritischer Faktor ist.

Die Erfahrungen von B-Act S.A. zeigen jedoch, dass die bisherige Zeit bis zum Erhalt der Genehmigungen für den Baubeginn oft zwischen 6 und sogar 12 Monaten lag. Selbst in weniger komplizierten Fällen hat die Praxis gezeigt, dass:
o    die Behörden am Ende des Verfahrens wesentliche Anmerkungen zum vollständigen Antrag gemacht haben.
o    es Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des Umfangs der im Antrag erforderlichen Daten gab.

Aus diesem Grund beobachten wir mit großer Vorsicht und Aufmerksamkeit, wie sich der neue DSRI-Mechanismus in der Praxis bewähren wird. Wir drücken die Daumen, dass die gesetzlichen Fristen tatsächlich eingehalten werden.


Kommentar der B-Act S.A.

Gleichzeitig wird die Praxis zeigen, welche besonderen Bedingungen für die Durchführung von Investitionen (z. B. hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Arbeiten) in der DSRI angegeben werden und vor allem, ob diese Bedingungen andere Aspekte als die Besonderheiten der Ausführung von Arbeiten in geschlossenen Bereichen betreffen werden.

3. Ausnahmen von wichtigen Vorschriften und ein größerer Kreis von Investoren – neue Möglichkeiten für die Umsetzung von Projekten

Nichtanwendung von Vorschriften

Für strategische Investitionen im Bereich der Verteidigungsbedürfnisse des Staates und für Schlüsselinvestitionen gelten gemäß dem Sondergesetz zur Verteidigung die folgenden Vorschriften nicht oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang:

  1. Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und deren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. Wassergesetz,
  3. Gesetz über Raumplanung und -entwicklung sowie Gesetz über die Revitalisierung,
  4. Gesetz über den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Flächen – gilt nicht für Flächen, die unter eine Entscheidung über die Genehmigung zur Durchführung einer strategischen Investition im Bereich der Verteidigungsbedürfnisse des Staates fallen,
  5. Gesetz über den Naturschutz.

Private Unternehmen in der Verteidigungsindustrie

Ein Teil der Verteidigungsinvestitionen, d. h. wichtige Investitionen im Bereich der Verteidigungsbedürfnisse des Staates und wichtige Investitionen im Bereich der öffentlichen Sicherheit, kann auch von einer Handelsgesellschaft getätigt werden.

Auswirkungen des Sondergesetzes zur Verteidigung auf Bauunternehmer und Lieferanten aus der Baubranche
Aus Sicht eines Unternehmens, das die Investitionsaufsicht wahrnimmt, ist anzumerken, dass trotz des im Sondergesetz für Verteidigungsinvestitionen vorgesehenen vereinfachten Verwaltungswegs die Realisierungszeit in der Praxis erheblich länger sein kann. Darüber hinaus führen sehr strenge Umweltauflagen zu periodischen (saisonalen) Einschränkungen des Zugangs zur Baustelle, und öffentliche Konsultationen oder Abstimmungen mit dem Denkmalschutzbeauftragten verursachen oft monatelange Verzögerungen

Die durch das Sondergesetz zur Verteidigung eingeführten Änderungen gehen in die richtige Richtung – sie vereinfachen die Verfahren erheblich und bieten die Chance, wichtige Investitionen schneller umzusetzen. Es sei jedoch daran erinnert, dass in der aktuellen geopolitischen Lage Zeit ein kritischer Faktor ist und jede Vereinfachung des Investitionsprozesses von unschätzbarem Wert ist. Gleichzeitig sind Vorsicht und Verantwortungsbewusstsein geboten, um eine übermäßige und ungerechtfertigte Nutzung der Mechanismen des Sondergesetzes zu vermeiden, die das Vertrauen in dessen Anwendung untergraben und rechtliche und soziale Risiken mit sich bringen könnte.


Kommentar der B-Act S.A.

Es ist erwähnenswert, dass im Falle privater Investoren die Verringerung dieses Risikos dazu führt, dass Entscheidungen über die Durchführung eines Projekts im wirtschaftlichen Bereich liegen und besser vorhersehbar sind.

Kommentar: Miron Klomfas – Generaldirektor und Bevollmächigter bei B-Act S.A.