Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Da der Arbeitgeber die stärkere Partei im Arbeitsverhältnis ist, ergreift der Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmer Maßnahmen, die die schwächere Position des Arbeitnehmers ausgleichen.
Ein Beispiel für solche Maßnahmen ist die Gewährleistung gleicher Rechte für Arbeitnehmer, die die gleichen Pflichten erfüllen (Art. 112 des polnischen Arbeitsgesetzbuches). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die sich in derselben Situation befinden, gleich zu behandeln. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer anders und schlechter behandelt als andere Personen, die sich in derselben Situation befinden. Bei der Beurteilung, ob Arbeitnehmer die gleichen Aufgaben erfüllen, sind in erster Linie die Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit zu berücksichtigen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund der gleichen Ausübung gleicher Pflichten bezieht sich in erster Linie auf die Frage der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit und auf das Recht der Arbeitnehmer auf gleiche Leistungen aufgrund der Erfüllung gleicher Pflichten.
Der Begriff der Gleichbehandlung bezieht sich auch auf andere Rechte, die mit dem Arbeitnehmerstatus verbunden sind, z. B. das Recht auf Urlaub oder andere Leistungen, die in den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind.
Dieser Begriff ist weit auszulegen, was auch das Recht des Arbeitnehmers auf gleiche Entwicklungs- und Beförderungsmöglichkeiten umfasst. Die oben genannten Grundsätze sollen gleiche Rechte für Arbeitnehmer in gleichen Situationen gewährleisten. Der Gesetzgeber betont, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern insbesondere die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Beschäftigung betrifft.
Es ist zu beachten, dass der Begriff der Gleichbehandlung nicht mit dem Begriff der einheitlichen Behandlung gleichzusetzen ist, weshalb der Gesetzgeber in besonderen Fällen, in denen einzelnen Arbeitnehmern zusätzlicher Schutz gewährt werden muss, z. B. aufgrund von Elternschaft oder Gesundheitszustand, eine Differenzierung zulässt.
EU-Richtlinie über Gleichheit und Transparenz der Entlohnung
Die EU-Richtlinie über Gleichheit und Transparenz der Entlohnung, die bis zum 7. Juni 2026 in polnisches Recht umgesetzt werden soll, soll dazu beitragen, dass Arbeitgeber den Grundsatz der Gleichheit der Rechte bei gleicher Arbeitsleistung besser umsetzen. Ziel dieser Richtlinie ist die Bekämpfung von Lohndiskriminierung und die Beseitigung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern. Neue Pflichten der Arbeitgeber hinsichtlich der Transparenz der Vergütung, zusätzliche Rechte der Arbeitnehmer, Informationen über die Höhe der Vergütung zu verlangen, und geeignete Mechanismen zur Durchsetzung des Grundsatzes der Lohngleichheit sollen dazu beitragen, die Verwirklichung des oben genannten Grundsatzes der Gleichberechtigung der Arbeitnehmer zu stärken.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
Nicht jede Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes stellt eine Diskriminierung dar.
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer bestimmten Eigenschaft oder Merkmal sowie aufgrund seiner Beschäftigungsbedingungen, insbesondere aufgrund seines Geschlechts, Alter, Behinderung, Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnische Herkunft, Konfession, sexuelle Orientierung, befristete oder unbefristete Beschäftigung, Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung besteht in der ungleichen Behandlung von Personen, die gleiche Aufgaben (unter Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Art der Ausführung) ausüben, durch den Arbeitgeber aus ungerechtfertigten Gründen, unabhängig davon, ob Kriterien vorliegen, die als diskriminierend angesehen werden.
Ansprüche der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Gleichbehadlungsgrundsatz
Ein Arbeitnehmer, der für die Erfüllung derselben Aufgaben bisher schlechtere Leistungen erhalten hat, kann vom Arbeitgeber eine Aufstockung der Leistungen auf den entsprechenden (höheren) Betrag verlangen. Diese Ansprüche verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem sie fällig geworden sind.
Ein Arbeitnehmer, gegenüber dem der Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, kann hierfür eine Entschädigung in Höhe von mindestens dem Mindestlohn geltend machen[2].
Pflichten und Vorteile für Organisationen, die sich aus der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben
Arbeitgeber sollten proaktive Maßnahmen ergreifen, die eine wirksame Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ermöglichen. Diese Maßnahmen werden sich positiv auf die Erfahrungen der Arbeitnehmer auswirken, da sie zu transparenten und fairen Regeln innerhalb der Organisation führen.
Als Beispiele für Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Gleichbehandlung können unter anderem genannt werden:
1. Schaffung transparenter Lohnstrukturen, die auf objektiven Kriterien für die Differenzierung der Vergütung basieren;
2. Einführung einheitlicher Mitarbeiterbewertungssysteme und Beförderungsregeln;
3. Durchführung regelmäßiger Gehaltsüberprüfungen, um mögliche Ungleichheiten rechtzeitig zu erkennen und zu korrigieren;
4. regelmäßige Überprüfungen der in der Organisation geltenden Lohnregelungen, darunter Vergütungs- und Prämienregelungen;
5. Organisation entsprechender Schulungen für Führungskräfte zum Thema Gleichbehandlung.