Verschiedene Rechtsformen in Polen – ein Überblick

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist der erste Schritt, den ein Unternehmer, der in Polen zu investieren beabsichtigt, gehen sollte. Bei der Wahl der Rechtsform sind u. a. die folgenden Kriterien zu beachten: Art und Umfang der geplanten Tätigkeit, Beziehung zwischen den Geschäftspartnern und vorgesehenes Geschäftsziel.

Welche Rechtsformen stehen zur Verfügung ?

In Polen ist es möglich, die wirtschaftliche Tätigkeit u.a. im Rahmen der folgenden Rechtsformen auszuüben:

Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf die kurze Vorstellung der existierenden Personen- und Kapitalgesellschaften:

Offene Handelsgesellschaft (Spółka jawna, sp.j.)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die am einfachsten ausgestaltete Personengesellschaft. Sie ist keine juristische Person, besitzt jedoch Rechtsfähigkeit und kann somit in eigenem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann klagen und verklagt werden. Sie besitzt Unternehmerstatus. Gesellschaftsgegenstand ist das Erreichen eines gemeinsamen Ziels, wozu sich die Gesellschafter neben der Erbringung von Einlagen verpflichten. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen solidarisch mit den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Es gilt jedoch das Subsidiaritätsprinzip, d.h. Gläubiger haben zunächst erfolglos in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken. Der Gesellschaftsvertrag ist in Schriftform abzuschließen. Nach außen hin wird die Gesellschaft durch ihre Gesellschafter vertreten.

Kommanditgesellschaft (Spółka komandytowa, sp.k.)

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich wie bei der OHG um eine rechtsfähige Personengesellschaft, die jedoch keine juristische Person ist. Bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter, der Komplementär, unbeschränkt mit seinem Vermögen. Die Haftung gleicht damit der Haftung des Gesellschafters der OHG. Die Haftung des anderen Gesellschafters, des Kommanditisten, ist auf einen bestimmten, im Gesellschaftsvertrag festgelegten Betrag, die Kommanditsumme, beschränkt. Der Kommanditist ist in der Regel derjenige, der in die Gesellschaft investiert und im Gegenzug dafür eine auf die Kommanditsumme beschränkte Haftung genießt. Mt Erbringung der Einlage wird der Kommanditist von seiner Haftung befreit. Die Gesellschaftsangelegenheiten werden grundsätzlich durch den Komplementär geführt, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (Spółka komandytowo-akcyjna, sp. k.a.)

Wie schon der Name besagt, vereint die polnische Kommanditgesellschaft auf Aktien Elemente der Kommandit- und Aktiengesellschaft. Sie ist rechtsfähige Personengesellschaft. Einer der Gesellschafter, der Komplementär, haftet (nach erfolgloser Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen) gemeinsam mit anderen Komplementären und der Gesellschaft für sämtliche Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Ein zweiter Gesellschafter, der Aktionär, ist von der Haftung ausgeschlossen. Grundsätzlich übernimmt der Komplementär die Geschäftsführung der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Die Rolle des Aktionärs beschränkt sich auf die Investition seiner Einlage. Das Mindest-Stammkapital beträgt 50 000 PLN.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, sp. z o.o.)

Die polnische GmbH zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist juristische Person. Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten, die Gesellschafter sind von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus können die Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär zur Verantwortung gezogen werden.

Die Gesellschaft wird nach außen durch die Geschäftsführer vertreten. Wichtiges Organ ist auch die Gesellschafterversammlung, deren Beschlüsse zur Vornahme aller wegweisenden Entscheidungen notwendig sind. Ab einem Stammkapital von 500 000 PLN und mehr als 25 Gesellschaftern, ist ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission ins Leben zu rufen, die eine Aufsichtsfunktion über die Führung der Gesellschaftsangelegenheiten ausüben. Das Mindeststammkapital der polnischen GmbH beträgt 5000 PLN und ist in Geschäftsanteile aufgeteilt, die durch die Gesellschafter mit Geld- oder Sacheinlage zu decken sind.

Aktiengesellschaft (Spółka Akcyjna, S.A.)

Die polnische Aktiengesellschaft ist juristische Person. Das Mindeststammkapital der AG beträgt 100 000 PLN, die AG ist daher eher für größere Unternehmungen geeignet. Ihre Gesellschafter, die Aktionäre, erbringen im Gegenzug für ihre Aktien Geld- oder Sacheinlagen, die an der polnischen Wertpapierbörse gehandelt werden können, aber nicht müssen. Die Aktionäre haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Vorstand übernimmt die Führung der Angelegenheiten der AG und vertritt diese nach außen. Wichtiges Gesellschaftsorgan ist auch die Hauptversammlung, durch die die Aktionäre Einfluss Einfluss auf die Angelegenheiten der AG nehmen. Der Aufsichtsrat übernimmt als obligatorisches Organ eine Kontroll- und Überwachungsfunktion.

Kleine Aktiengesellschaft (Prosta spółka akcyjna, S.P.A.)

Die kleine AG wurde als Option für Start-ups ins Leben gerufen, ohne großen Gründungs- und Kapitalaufwand ein Unternehmen zu gründen. Das Aktienkapital beträgt lediglich 1 PLN, darüber hinaus können Einlagen auf Aktien in Form von Arbeit oder Dienstleistungen erbracht werden. Neben dem wichtigsten Organ, der Aktionärsversammlung, können entweder Geschäftsführer und wahlweise ein Aufsichtsrat oder aber ein Direktorenrat, eine Mischung aus Geschäftsführung und Aufsichtsrat, errichtet werden. Die kleine AG zeichnet sich insbesondere durch die verminderten Ansprüche an die Kapitalaufbringung sowie vereinfachte Gründungs- und Liquidationsmöglichkeiten aus.