Novellierung des HGGB – nationale und grenzüberschreitende Reorganisation von Gesellschaften

Am 15. September 2023 ist die Änderung des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (HGGB) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Abl. L 186/80 vom 11.07.2019) und der Richtlinie 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften (Amtsblatt der EU L 321/1 vom 12.12.2019) in Kraft getreten.

Wen betreffen die Änderungen des HGGB?

Die Novelle betrifft inländische und grenzüberschreitende Reorganisationen und

▪ führt eine neue Art der inländischen Spaltung ein – die Spaltung durch Ausgliederung

▪ führt eine vereinfachte Form der inländischen Verschmelzung ein, d.h. eine Verschmelzung ohne Gewährung neuer Anteile am Zielunternehmen

▪ führt einen Mechanismus für die grenzüberschreitende Umwandlung und Spaltung von Unternehmen ein, die der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören

▪ ändert die Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen

 ▪ erleichtert die Kommunikation und den Austausch von Dokumenten zwischen polnischen und ausländischen Registergerichten.

Was ändert sich?

1. Neue Art der inländischen Spaltung: die Spaltung durch Ausgliederung

  • Bisher war die Spaltung eines Teils des Vermögens einer bestehenden Gesellschaft nur durch Übertragung auf die bestehende(n) oder neu gegründete(n) Gesellschaft(en) möglich und die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft erhielten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Spaltung durch Abspaltung).
  • Derzeit kann eine Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung durch Ausgliederung durch Übertragung eines Teils des Vermögens der zu spaltenden Gesellschaft auf die bestehende(n) oder neu gegründete(n) Gesellschaft(en) gespalten werden, wobei die Anteile der übernehmenden Gesellschaft der zu spaltenden Gesellschaft gewährt werden und nicht den Gesellschaftern der zu spaltenden Gesellschaft, wie im Falle einer Spaltung durch Abspaltung.
  • Bei der Spaltung durch Ausgliederung gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. die übernehmende Gesellschaft tritt ab dem Spaltungsstichtag grundsätzlich in die Rechte und Pflichten der gespaltenen Gesellschaft ein, die durch die Spaltung durch Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind.
  • Auch Vereinfachungen des Verfahrens sind möglich, z.B. keine Verpflichtung, den Spaltungsplan durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen bzw. keine Verpflichtung zur Erstellung von Berichten zum Zwecke der Spaltung.

2. Neue Art der inländischen Verschmelzung: vereinfachte Verschmelzung ohne Zuteilung von Anteilen an der neuen Gesellschaft

  • Eine Verschmelzung kann ohne Zuteilung von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft erfolgen,
    • wenn ein Gesellschafter direkt oder indirekt alle Anteile der sich verschmelzenden Gesellschaften hält
    • oder die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften in gleichem Maße Anteile an allen sich verschmelzenden Gesellschaften halten.
  • Am Tag der Verschmelzung (d. h. der Eintragung der Verschmelzung in das Landesgerichtsregister) werden die Gesellschafter der Zielgesellschaft oder der Gesellschaften, die sich durch Gründung einer neuen Gesellschaft verschmelzen, nicht Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft oder der neu gegründeten Gesellschaft.
  • Das Verschmelzungsverfahren wird vereinfacht: (i) der Inhalt des Verschmelzungsplans wird reduziert, (ii) der Verschmelzungsplan unterliegt keiner Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer und es ist keine Stellungnahme zu einer solchen Prüfung erforderlich, (iii) in Bezug auf die Zielgesellschaft wird kein Bericht zur Begründung der Verschmelzung erstellt und es wird kein Verschmelzungsbeschluss gefasst.

3. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als übernehmende Gesellschaft oder gespaltene Gesellschaft

  • Bisher konnten nur eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine Aktiengesellschaft übernehmende Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung oder gespaltene Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung sein.
  • Durch die Änderung wird diese Gruppe nun um die KGaA erweitert, die ebenfalls übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung oder eine gespaltene Gesellschaft bei einer Spaltung sein können.

4. Neue Art der internationalen Reorganisation: die grenzüberschreitende Umwandlung

  • Eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann sich in eine ausländische Gesellschaft umwandeln, die den Vorschriften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates unterliegt, z.B. in eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die niederländische Naamloze Vennootschap (NV).
  • Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat zur Folge, dass der sich in Polen befindliche Sitz einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und ihre Rechtsform unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine ausländische Form umgewandelt wird.
  •  Das Verfahren ist zweistufig:
    • eine lokale Stufe – mit der Ausstellung einer Bescheinigung über die Konformität des grenzüberschreitenden Umwandlungsprozesses mit dem polnischen Recht (oder die Verweigerung der Ausstellung), und
    • die ausländische Phase – die Eintragung der Umwandlung im Land des Sitzes des umgewandelten Unternehmens.
  • Zusammen mit dem Antrag auf eine Bescheinigung über die Konformität des Umwandlungsprozesses mit dem polnischen Recht muss das polnische Unternehmen beim Leiter der Nationalen Finanzverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa, KAS) einen Antrag auf Stellungnahme zur Missbrauchsbekämpfung bei grenzüberschreitenden Geschäften beantragen (siehe Abschnitt „Wie wirkt sich dies auf den Steuerbereich aus?“ unten).
  •  Das Gericht stellt eine Bescheinigung über die Vereinbarkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung mit dem polnischen Recht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung aus, es sei denn, es stellt fest, dass die grenzüberschreitende Umwandlung dazu dient, das Recht zu missbrauchen, zu verletzen oder zu umgehen.
  •  Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung durch ein ausländisches Gericht stehen der umgewandelten Gesellschaft (ausländische Gesellschaft) die Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft (polnische Gesellschaft) zu.
  • Eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Anlage des durch öffentliche Emission aufgebrachten Kapitals ist, die nach dem Prinzip der Risikostreuung arbeitet und deren Anteile auf Verlangen der Inhaber direkt oder indirekt aus den Aktiva dieser Gesellschaft zurückgekauft oder eingezogen werden, kann nicht an einer grenzüberschreitenden Umwandlung teilnehmen.

5. Neue Art der internationalen Reorganisation: grenzüberschreitende Spaltung

  • Eine grenzüberschreitende Spaltung kann durch Übertragung des gesamten oder eines Teils des Vermögens einer der zu spaltenden Gesellschaft auf eine neu gegründete Gesellschaft oder Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat erfolgen (im Falle mehrerer Gesellschaften können die neu gegründeten Gesellschaften in verschiedenen EU- oder EWR-Staaten gegründet werden). Es ist nicht möglich, einen Teil oder des gesamten Vermögens der zu spaltenden Gesellschaft auf bestehende Gesellschaft(en) zu übertragen.
  • Eine Spaltung kann in jeder der bestehenden nationalen Rechtsformen durchgeführt werden, erweitert um eine neue Form der Spaltung, d. h. die Spaltung durch Ausgliederung.
  • Das Verfahren ist zweistufig:
    • eine lokale Stufe, die die Ausstellung einer Bescheinigung über die Konformität der grenzüberschreitenden Spaltung mit dem polnischen Recht (oder die Verweigerung der Ausstellung) umfasst und
    • die ausländische Phase – Eintragung der Spaltung in Bezug auf jede der neu gegründeten Gesellschaften in den Ländern, in denen diese Gesellschaften ihren Sitz haben.
  • Zusammen mit dem Antrag auf eine Bescheinigung über die Konformität des Umwandlungsprozesses mit dem polnischen Recht muss das polnische Unternehmen beim Leiter der Nationalen Finanzverwaltung einen Antrag auf Stellungnahme zur Missbrauchsbekämpfung bei grenzüberschreitenden Geschäften beantragen (siehe Abschnitt „Wie wirkt sich das auf den Steuerbereich aus?“ unten).
  • Das Gericht stellt eine Bescheinigung über die Vereinbarkeit der grenzüberschreitenden Spaltung mit dem polnischen Recht innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags aus, es sei denn, es stellt fest, dass die grenzüberschreitende Spaltung dazu dient, das Gesetz  zu missbrauchen, zu verletzen oder zu umgehen.
  • Eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Anlage von Kapital, das durch eine öffentliche Emission aufgenommen wurde, die nach dem Prinzip der Risikostreuung arbeitet und deren Anteile auf Verlangen der Inhaber direkt oder indirekt aus den Aktiva dieser Gesellschaft zurückgekauft oder getilgt werden kann nicht an einer grenzüberschreitenden Spaltung teilnehmen.

6. Änderungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen

  • Zusammen mit dem Antrag auf eine Bescheinigung über die Konformität des Umwandlungsprozesses mit dem polnischen Recht muss das polnische Unternehmen beim Leiter der Nationalen Finanzverwaltung einen Antrag auf eine Stellungnahme zur Missbrauchsbekämpfung bei grenzüberschreitenden Geschäften stellen (siehe Abschnitt „Wie wirkt sich das auf den Steuerbereich aus?“ unten).
  • Das Gericht stellt eine Bescheinigung über die Vereinbarkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung mit dem polnischen Recht innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags aus, es sei denn, es stellt fest, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung dazu dient, das Recht zu missbrauchen, zu verletzen oder zu umgehen.
  •  Hat das Registergericht ernsthafte Zweifel, die darauf hinweisen, dass eine grenzüberschreitende Spaltung oder Verschmelzung dazu dient, das Gesetz zu missbrauchen, zu verletzen oder zu umgehen, kann es eine Stellungnahme bei den zuständigen Behörden einholen, um einen bestimmten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zu prüfen oder um ein Sachverständigengutachten bitten.
  • Anstelle der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im Monitor Sądowy i Gospodarczy wurde die Pflicht zur Einreichung des Verschmelzungsplans beim Registergericht eingeführt. Es gilt nach wie vor die Möglichkeit der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans zusammen mit anderen Dokumenten auf der Website der sich verschmelzenden Gesellschaften.
  • Die Mechanismen zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern und Aktionären im Zusammenhang mit den durchgeführten Reorganisationsprozessen wurden erweitert. Sie werden insbesondere berechtigt sein zu dem grenzüberschreitenden Verschmelzungsplan Stellung zu nehmen, und die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind verpflichtet, eine Website zu benennen, auf der die oben genannten Parteien die Verschmelzungsunterlagen einsehen können.
  • Die Geschäftsführungen der sich verschmelzenden Gesellschaften sind verpflichtet, Berichte zur Begründung der Verschmelzung für Gesellschafter und Arbeitnehmer zu erstellen (derzeit besteht eine solche Verpflichtung nur für die Gesellschafter). Die Gesellschaft kann beschließen, zwei getrennte Dokumente zu erstellen.
  • Ein Bericht zur Rechtfertigung der Verschmelzung ist für die Arbeitnehmer nicht erforderlich, wenn die sich verschmelzende Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer beschäftigen als diejenigen, die der Leitung der sich verschmelzenden Gesellschaft angehören.
  • Die Möglichkeit, auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts für die Gesellschafter zu verzichten, bleibt unberührt.
  • Die Gesamtmindestfrist für die zweimalige Benachrichtigung der Gesellschafter wurde von 4 auf 6 Wochen verlängert. Die erste Mitteilung muss spätestens sechs Wochen vor dem Datum der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) erfolgen, auf der der Beschluss über die grenzüberschreitende Verschmelzung gefasst werden soll, und eine zweite Mitteilung nicht später als zwei Wochen nach dem Datum der ersten Mitteilung.
  • Eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Anlage von Kapital, das durch eine öffentliche Emission aufgenommen wurde, die nach dem Prinzip der Risikostreuung arbeitet und deren Anteile auf Verlangen der Inhaber direkt oder indirekt aus den Aktiva dieser Gesellschaft zurückgekauft oder getilgt werden kann nicht an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung teilnehmen.

7. Verbesserte Funktionalität des Systems der Registervernetzung

  • Durch das System der Registervernetzung wurde den polnischen Registergerichten der Zugang zu Dokumenten ermöglicht, die von den am betreffenden Reorganisationsverfahren beteiligten Gesellschaften bei ausländischen Registern eingereicht wurden, insbesondere: zum Reorganisationsplan, dem Sachverständigengutachten über die Prüfung des Reorganisationsplans oder die Bescheinigung über die Übereinstimmung der Reorganisation mit dem durch das einschlägige Gesetz geregelten Verfahren. Das System der Registervernetzung stellt den ausländischen Registergerichten die im Laufe des polnischen Verfahrens eingereichten Dokumente zur Verfügung.
  • Darüber hinaus wurde der Informationsaustausch zwischen den Registergerichten verschiedener Länder über den Stand des Verfahrens zur Eintragung einer Reorganisation und über die Untersagung der Ausübung bestimmter Funktionen durch die betroffenen Personen (z. B. aufgrund der Vorstrafen der Person, die in eine Führungsposition berufen werden soll) verbessert.

Welchen Einfluss haben die Änderungen auf den Steuerbereich?

Ein polnisches Unternehmen, das an einer grenzüberschreitenden Reorganisation teilnimmt, ist verpflichtet, eine Stellungnahme des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung zur Missbrauchsbekämpfung bei grenzüberschreitenden Transaktionen einzuholen. Mit dieser Stellungnahme soll festgestellt werden, ob die Reorganisation keine Steuerumgehung darstellt oder keine negativen Auswirkungen auf die Durchsetzung von Haushaltsforderungen hat.

Zu diesem Zweck hat der Antrag auf Stellungnahme des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung die wirtschaftliche oder geschäftliche Rechtfertigung der Maßnahme und die steuerlichen Folgen, einschließlich der erwarteten Steuervorteile, darzulegen. Auf ihrer Grundlage beurteilt die Steuerbehörde, ob die gewählte Umstrukturierungsmethode aus steuerlicher Sicht die natürlichste Lösung ist.

Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme durch den Leiter der Nationalen Finanzverwaltung beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags. In begründeten Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Der Leiter der Nationalen Finanzverwaltung kann unter bestimmten Umständen die Abgabe einer Stellungnahme verweigern. In der Praxis macht das Fehlen einer Stellungnahme die Einholung der Bescheinigung und damit die Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung durch das Registergericht unmöglich.

Die oben genannten Fristen für die Abgabe der Stellungnahme sind Soll-Fristen, deren Nichteinhaltung keine Rechtsfolgen nach sich zieht. Wird die Stellungnahme des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgegeben, liegt insbesondere keine Vermutung über die Rechtmäßigkeit der Reorganisation vor, wie dies bei der Beantragung einer individuellen Auslegung durch die Steuerbehörden der Fall ist.

Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zuvor eine individuelle Auslegung oder ein Nebengutachten zu den steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Reorganisation erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, die oben genannte Stellungnahme einzuholen.

Die im Rahmen des Reorganisationsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung stellt keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Reorganisation verbundenen Steuerabrechnungen dar. Die Steuerbehörden können die Reorganisation in Zukunft erneut überprüfen.

Eine Stellungnahme des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Reorganisation abgegeben wird, entfaltet im Gegensatz zu einer individuellen Auslegung oder einem Nebengutachten keine Schutzwirkung.

Was passiert mit laufenden Reorganisationen?

Auf Reorganisationen, bei denen ein Reorganisationsplan (Verschmelzung, grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung) vor dem 15. September 2023 beim Registergericht eingereicht wurde, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für die betreffende Reorganisationsart vor dem 15. September 2023 gelten. Auf Verfahren, bei denen ein Reorganisationsplan am oder nach dem 15. September 2023 eingereicht wurde, sind die neuen Vorschriften anzuwenden.

Welche praktische Bedeutung haben die Änderungen des HGGB?