Die neuen Änderungen im Gesellschaftsrecht: Holding, Aufsichtsrat und Business Judgement Rule – TEIL II

Die Fortsetzung des Beitrags zur Gesetzesnovelle bezieht sich auf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Reform.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Novellierung – neue Möglichkeiten für Aufsichtsräte

Neben den oben besprochenen konzernrechtlichen Aspekten sieht die Gesetzesnovelle zudem neue Regelungen zur Funktionsweise von Aufsichtsräten vor, die das Handelsgesellschaftsgesetzbuch ergänzen sollen. Ziel der eingeführten Änderungen ist laut Gesetzgeberkreisen die Möglichkeit für Aufsichtsräte, die Geschäftsführung nicht nur zu kontrollieren, sondern vor allem auch zu unterstützen.

Zur Ausübung bestimmter Aufsichtstätigkeiten können Aufsichtsräte nunmehr vorläufige oder ständige Mitgliederkomitees einrichten.

Soweit im Gesellschaftsvertrag zugelassen, kann ein Aufsichtsrat per Beschluss einen Berater bestellen, der eine bestimmte Gesellschaftsangelegenheit, die ihre Tätigkeit oder ihr Vermögen betrifft, untersucht. Der Berater kann ebenso bestimmte Analysen oder Stellungnahmen anfertigen. Die Gesellschaft hat dem Berater den entsprechenden Zugang zu Dokumenten zu ermöglichen und ist verpflichtet, Informationen zu erteilen.

Werden Jahresabschlüsse der gesetzlichen Prüfung unterzogen, so ist der Aufsichtsrat nunmehr verpflichtet, eine Woche im Voraus den zuständigen Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss geprüft hat, über den Termin der entsprechenden Sitzung zum Thema Jahresabschluss zu informieren. Die Gesellschaft hat die Teilnahme des zuständigen Prüfers oder eines anderen Teilnehmers der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an der Aufsichtsratssitzung zu garantieren.

Business Judgement Rule

Um einer Vermögenshaftung gegenüber der Gesellschaft zu entgehen, müssen die Vorstandsmitglieder einer GmbH, einer einfachen AG oder einer AG polnischen Rechts die Sorgfalt anwenden, die dem professionellen Charakter ihrer Tätigkeiten entspricht. Diese Sorgfalt kann allerdings nur schwer retrospektiv beurteilt werden, da sich im Geschäftsleben rückblickend nicht alle Entscheidungen als richtig und vorteilhaft erweisen und das Eingehen von Risiken einen Teil des Geschäftslebens darstellt.

Dieser Feststellung soll die sog. Business Judgement Rule entgegenkommen. Sie präzisiert, dass ein Vorstandsmitglied (aber auch Aufsichtsratsmitglied) die erhöhte Sorgfaltspflicht nicht verletzt, wenn er/sie sich gegenüber der Gesellschaft loyal verhält und im Rahmen eines begründeten Wirtschaftsrisikos bewegt. Diese Beurteilung ist insbesondere aufgrund von Informationen, Analysen und Stellungnahmen, die bei derartigen Umständen berücksichtigt werden sollten, vorzunehmen. Entscheidungen von Geschäftsführern werden daher in Zukunft anhand einer Risikoanalyse zum Entscheidungszeitpunkt und nicht allein anhand ihres Ergebnisses beurteilt. Die polnischen Gerichte haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach auf das wirtschaftliche Risiko berufen, in der Zukunft wird das neue Gebot nun ihrer weiteren Auslegung unterliegen.

Berechnung von Mandat und Kadenz

Nach den neuen Vorschriften wird die Kadenz in vollen Geschäftsjahren berechnet, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält abweichende Bestimmungen. Dies bedeutet, dass ein Geschäftsjahr, das am Bestellungsdatum z.B. eines Geschäftsführers andauert, nicht zur Kadenz hinzugerechnet wird, da es sich nicht um ein volles Jahr handelt. Das erste volle Jahr beginnt erst im folgenden Geschäftsjahr, in dem die jeweilige Person ab dem ersten Tag ihr Mandat erfüllt. Beispielsweise endet das Mandat eines am 01.06.2022 für eine 2-jährige Kadenz berufenen Geschäftsführers mit dem Tag der Ordentlichen Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für 2023 feststellt.

Protokollierung von Geschäftsführungssitzungen bei der polnischen GmbH

Neben weiteren Änderungen sieht der Gesetzesentwurf neue Pflichten für Geschäftsführungen von GmbH vor, deren Sitzungen nun am Vorbild der derzeitigen Vorschriften für die Aktiengesellschaft und Einfache Aktiengesellschaft protokolliert werden müssen.

Link zum Änderungsgesetz (PL) USTAWA z dnia 9 lutego 2022 r. o zmianie ustawy – Kodeks spółek handlowych oraz niektórych innych ustaw (sejm.gov.pl)