Die wichtigsten Steueränderungen 2023- was ist neu? #Teil2

Am 25. Oktober 2022 wurde das Gesetz vom 7. Oktober zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes und einiger anderer Gesetze im Gesetzblatt veröffentlicht, das weitere Steueränderungen vorsieht, die hauptsächlich die polnische Körperschaftssteuer betreffen. In unserem mehrteiligen Tax Alert für 2023 finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen sowie unsere Beobachtungen und Kommentare zu den mit den neuen Rechtsvorschriften verbundenen Risiken. Der vorliegende zweite Teil des Beitrags befasst sich mit der sog. estnischen Körperschaftssteuer, Quellensteuer sowie Fremdfinanzierungskosten.

Pauschalbesteuerung auf die Einkünfte von Kapitalgesellschaften (sog. estnische Körperschaftssteuer)

Wozu dient die Pauschalbesteuerung? Ziel der sog. estnischen Körperschaftssteuer ist die Verschiebung des Entstehungszeitpunkts der Steuerpflicht auf den Moment, in dem Gesellschaftsgewinne auf Gesellschafter/Anteilshaber umverteilt werden.

Besteuerungsgrundlagen:

  • ausgeschütteter und verteilter Reingewinn
  • verdeckte Gewinne/betriebsfremde Ausgaben
  • Einkünfte aus nicht offengelegten Geschäften
  • Wertveränderung von Vermögenswerten.

Um die sog. estnische Körperschaftssteuer anzuwenden, müssen Unternehmen eine Reihe von Bedingungen erfüllen, insbesondere:

  • in der Republik Polen unbeschränkt steuerpflichtig sein
  • die Anteilsinhaber müssen ausschließlich natürliche Personen sein
  • das Unternehmen erfüllt das Beschäftigungskriterium
  • das Unternehmen hält keine Anteile an anderen Unternehmen/Rechtsträgern
  • die passiven Einkünfte des Steuerpflichtigen machen weniger als 50 % der Einkünfte des Unternehmens aus
  • es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, einfache Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • es werden keine Geschäfte in einer Sonderwirtschaftszone/der Polnischen Investitionszone durchgeführt
  • es erstellt für den Zeitraum der Pauschalbesteuerung keinen Jahresabschluss nach IAS
  • es befindet sich nicht in Liquidation/Insolvenz

Die wichtigsten Änderungen bei der Körperschaftssteuer betreffen:

  • formale Bedingungen für die Beantragung der Besteuerung mit der estnischen Körperschaftssteuer
  • die Einbeziehung von Aufwendungen für die Nutzung von Privatfahrzeugen in den verdeckten Gewinn
  • Mindestbeschäftigungsanforderungen (PIT/ZUS-Ausgaben);
  • Präzisierung der Bestimmungen über das Erlöschen der Steuerschuld aufgrund der sogenannten vorläufigen Anpassung
  • Änderungen der Steuerzahlungsfristen

Wenn Sie weitere Informationen über die Anwendung der estnischen Körperschaftssteuer und die sich daraus ergebenden Vorteile benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Quellensteuer

Der Gesetzgeber hat die folgenden Änderungen vorgesehen:

Lockerung der Bedingungen für Steuerpflichtige, Zinsen und Diskonte auf bestimmte Anleihen (auf dem inländischen Markt angebotene Staatsanleihen und Schatzwechsel) nicht zu versteuern.

Aufhebung der Verpflichtung des Emittenten, Steuerpflichtige über die Voraussetzungen der Befreiung und der Vorlage einer Sorgfaltserklärung an die Steuerbehörde zu informieren.

Änderungen der Fristen zur Abgabe von Erklärungen über die Möglichkeit, keine Quellensteuer zu zahlen, sobald der Schwellenwert von 2.000.000 PLN für Zahlungen an eine verbundene Partei überschritten wird, d.h:

  • Primärerklärung – Verlängerung der Geltungsfrist der Erklärung bis zum Ende des Steuerjahres des Steuerpflichtigen anstelle von nur zwei zusätzlichen Monaten (sogenannte Primärerklärung). Sie muss spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der Betrag von 2.000.000 PLN überschritten wurde, eingereicht werde.
  • Folgebescheinigung – werden nach der Einreichung der so genannten Primärerklärung weitere Ausschüttungen vorgenommen, muss der Steuerpflichtige bis zum letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Steuerjahres folgt (in der Regel bis zum 31. Januar 2023), eine Folgebescheinigung einreichen

Übergangsbestimmungen

  • Die Vorschriften gelten für Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
  • Die Rückwirkung der Vorschriften bedeutet in der Praxis eine Abschaffung von Leistungen, die im Jahr 2022 gezahlt wurden.

Änderung des Limits für Fremdfinanzierungskosten

Artikel 15c abs.1 des KöStG verursachte regelmäßig Schwierigkeiten bei der Angabe der korrekten Höhe der Kostengrenze und wurde daher vom Gesetzgeber präzisiert. So heißt es in der Begründung: „Die Änderung entspricht den gestellten Forderungen und ist eindeutig vorteilhaft – der Steuerzahler kann die Abzugsgrenze von 3 Mio. PLN oder 30 % des EBITDA anwenden, je nachdem, welcher Betrag in seinem Fall höher ist. Der Steuerpflichtige kann daher höhere abzugsfähige Kosten aus den beiden genannten Beträgen nachweisen.“

Fremdfinanzierungskosten für Kapitaltransaktionen

Ab dem 1. Januar 2022 wurde ein neuer Artikel 16 Abs.1 Nr. 13f des KöStG eingeführt, der die Möglichkeit einschränkt, die Kosten einer Fremdfinanzierung, die von einem verbundenen Unternehmen gewährt wurde und zur Finanzierung von Kapitaltransaktionen, d.h. Umstrukturierungsaktivitäten oder solche, die den Erwerb anderer Unternehmen beinhalten, als steuerlich absetzbare Kosten einzustufen.

Aufgrund von Auslegungszweifeln und entsprechenden Postulaten der Steuerzahler wurde beschlossen, die Bestimmung zu ändern und Situationen von der Beschränkung auszunehmen, in denen:

  • der Steuerpflichtige die von einem verbundenen Unternehmen erhaltenen Mittel für den Erwerb von Anteilen (Aktien) oder allen Rechten und Pflichten an Unternehmen, die nicht mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind, verwendet, und wenn der Erwerb weiterer Anteile (Aktien) innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Erwerbs der ersten Anteile (Aktien) erfolgt;
  • die Finanzierung von einer Bank oder einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditvereinigung mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bereitgestellt wird;

Achtung: Die Änderungen gelten rückwirkend seit dem 01.01.2022!