Die Besteuerung von Kommanditgesellschaften

Seit dem 1. Januar 2021 sind Kommanditgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, körperschaftsteuerpflichtig und haben damit den Status steuerlich transparenter Gesellschaften verloren. Diese Änderungen erstrecken sich auf alle Kommanditgesellschaften, ungeachtet dessen, ob ihre Gesellschafter in Polen oder im Ausland ansässig sind.

In der Vergangenheit bestand jedoch die Möglichkeit, den Status als Körperschaftssteuerpflichtiger verspätet zum 1. Mai 2021 zu beantragen. Die eingeführten Änderungen verursachen eine Doppelbesteuerung, einmal auf der Ebene der Kommanditgesellschaft und schließlich auf der Ebene der Gesellschafter auf an diese ausgeschüttete Gewinne. Die neuen Besteuerungsgrundlagen für Kommanditgesellschaften finden ab der Beantragung des Status als Körperschaftsteuerpflichtiger Anwendung, d.h. ab dem 1. Januar oder ab dem 1. Mai 2021. Das bedeutet, dass vor diesem Zeitraum erwirtschaftete und 2021 oder später ausgeschüttete Gewinne einer Kommanditgesellschaft der Besteuerung gemäß den vorherigen Regelungen unterliegen, d.h. nur auf der Gesellschafterebene.

Die Rechtslage bis Ende 2020

Bei der bis Ende 2020 geltenden Rechtslage waren Kommanditgesellschaften steuerlich transparent. Zur Abrechnung der Einkommens- oder Körperschaftssteuer (PIT – natürliche Personen, CIT – juristische Personen) waren daher die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft verpflichtet. Jeder Gesellschafter rechnete die Einkommens- oder Körperschaftsteuer (PIT/CIT) auf Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu seinem Anteil an den Gewinnen der Kommanditgesellschaft ab.

Besteuerung von Kommanditgesellschaften seit dem 1. Januar 2021

Die Erlangung des Status des Körperschaftsteuerpflichtigen durch eine Kommanditgesellschaft führt dazu, dass diese Gesellschaft Körperschaftssteuer gemäß dem Körperschaftsteuersatz (derzeit 9% oder 19%) auf die erwirtschafteten Einkünfte, gerechnet als Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben, abzuführen hat. Der Körperschaftssteuersatz von 9% gilt für Gesellschaften mit einem Umsatzwert von bis zu 2 Mio. EUR. Sonstige Kommanditgesellschaften unterliegen dem Basissteuersatz von 19%.  

Besteuerung der Gesellschafter

Die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne einer Kommanditgesellschaft stellen Einkünfte dieser Gesellschafter dar, die in Steuerhinsicht wie „Einkommen aus Anteilen an Gewinnen der juristischen Personen“ betrachtet werden und grundsätzlich der Besteuerung mit Pauschaleinkommenssteuer in Höhe von 19% unterliegen. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zahlen die Steuer erst zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung durch die Gesellschaft. Die Steuer wird vom Steuerzahler erhoben, d.h. der Kommanditgesellschaft, die Gewinne zugunsten ihrer Gesellschafter ausschüttet. Die Besteuerungsgrundlagen des Komplementärs und des Kommanditisten sind jedoch unterschiedlich.

Grundlagen der Besteuerung des Komplementärs

Der Komplementär (d.h. der mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftende Gesellschafter) darf von der auf die Gewinnverteilung der Kommanditgesellschaft abzuführenden Steuer, die vorher durch diese Gesellschaft entrichtete Steuer abziehen, und zwar im Verhältnis zu seinem Gewinnanteil. Beträgt dieser Gewinnanteil z.B. 5%, dann darf der Komplementär 5% der Steuer auf die Einkünfte der Kommanditgesellschaft abziehen. Damit kann die Steuerpflicht des Komplementärs nach einem solchen Abzug sogar gänzlich entfallen.

Grundlagen der Besteuerung des Kommanditisten

Dem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft steht eine Steuerbefreiung in Bezug auf den ausgeschütteten Gewinn in Höhe von 50%, jedoch nicht mehr als 60.000 PLN jährlich zu. Dieses Limit gilt getrennt für die Gewinne einer jeden Gesellschaft, deren Kommanditist der jeweilige Steuerpflichtige ist. Die Befreiung findet jedoch keine Anwendung auf Kommanditisten, die Mitglieder der Geschäftsführung sind oder bestimmte Beziehungen zu einer Gesellschaft, die als Komplementär fungiert, oder zu deren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Geschäftsführung, hat.

Dividendenbefreiung für Gesellschafter (juristische Personen)

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die selbst Gesellschaft (juristische Person) sind, können die sog. Dividendenbefreiung in Anspruch nehmen, nachdem sie die für diese Befreiung bestimmten Voraussetzungen (wie z.B. Status des Beneficial Owner, mindestens 10% der Anteile an Gewinnen der Kommanditgesellschaft innerhalb von 2 Jahren) erfüllt haben.

Ermäßigter Quellensteuersatz (WHT) für Nichtansässige

Falls die vorstehende Dividendenbefreiung keine Anwendung auf einen Gesellschafter findet, der Nichtansässiger ist, kann er den ermäßigten Quellensteuersatz (WHT) auf den an ihn ausgeschütteten Gewinn aus dem Anteil an der Kommanditgesellschaft gemäß dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen. Der Steuersatz aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Österreich beträgt 5% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die berechtigte Person eine Gesellschaft ist (außer Personengesellschaften), deren direkter Anteil am Kapital der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10% beträgt, und 15% des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Zusammenfassung

Anfang 2021 wurden fundamentale Änderungen der Art und Weise der Steuerabrechnung durch Kommanditgesellschaften eingeführt. Kommanditgesellschaften wurden nun als körperschaftsteuerpflichtig anerkannt, ähnlich wie vor einigen Jahren die Kommanditgesellschaften auf Aktien, was sich sicherlich auf die Attraktivität dieser Tätigkeitsform auswirken wird. Aus diesem Grund wurden zahlreiche Kommanditgesellschaften in offene Handelsgesellschaften oder sonstige Tätigkeitsformen umgewandelt.

In vielen Fällen ist jedoch die Besteuerung der Gesellschafter „neutral“ geblieben – wie beim Komplementär, der zum Abzug des auf ihn entfallenden Teils der durch die Kommanditgesellschaft abgeführten Körperschaftsteuer berechtigt ist. Auch ein Kommanditist kann seine Steuerlast mindern, indem er seinen Gewinn bis zu einem Betrag von 60.000 PLN jährlich von der Steuer befreit oder nach Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen eine Dividendenbefreiung in Anspruch nimmt. Ein Gesellschafter dagegen, der Nichtansässiger ist, kann den ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen. Es scheint also, dass die Kommanditgesellschaft im Rechtsverkehr als die in bestimmten Fällen optimale Tätigkeitsform weiterhin bestehen bleibt.