EMPLOYER BEST PRACTICES GUIDE # Nr. 1 Anti-Mobbing
Die Überarbeitung der Mobbing-Gesetze ist in vollem Gange. Die polnischen Mobbing-Vorschriften existieren seit mehr als 20 Jahren in nahezu unveränderter Form. Die Anwendungspraxis und die dynamischen gesellschaftlichen Veränderungen haben eine Anpassung der Vorschriften an die aktuellen Gegebenheiten notwendig gemacht. Im Januar 2025 legte das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik einen Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches vor, der Regelungen zum Mobbing enthält.
Der Änderungsvorschlag erweitert unter anderem die Definition des Begriffs „Mobbing“, was das Interesse der Arbeitnehmer an der Geltendmachung von Mobbingansprüchen verstärken kann. Für Arbeitgeber wiederum kann dies bedeuten, dass die Zahl der Mobbinganzeigen und die Zahl der Gerichtsverfahren in diesem Bereich zunimmt.
Neue Definition des „Mobbing“ – Begriffs
Die wichtigste vorgeschlagene Änderung ist die Vereinfachung der Definition des Mobbings. Mobbing würde demnach ein Verhalten darstellen, das eine anhaltende Belästigung eines Arbeitnehmers beinhaltet. „Anhaltend“ bedeutet, dass das unerwünschte Verhalten wiederholt, wiederkehrend oder andauernd ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten einen Beispielkatalog für Mobbing-Verhalten wie z. B. die Erniedrigung oder Beleidigung, Einschüchterung, Herabsetzung der Einschätzung der beruflichen Eignung eines Arbeitnehmers, ungerechtfertigte Kritik, Demütigung oder Verspottung eines Arbeitnehmers, Behinderung des Funktionierens eines Arbeitnehmers im Arbeitsumfeld oder Isolierung eines Arbeitnehmers oder dessen Ausschluss aus dem Team. Außerdem werden beispielhaft Personen genannt, die Mobbing begehen können: der Arbeitgeber, ein Vorgesetzter, eine Person, die eine gleichwertige Position innehat, ein Untergebener, ein anderer Arbeitnehmer und Personen, die vom Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden und einzeln oder in einer Gruppe handeln.
Ansprüche des Arbeitnehmers bei Mobbing
Der gemobbte Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe seines Gehalts für einen Zeitraum von sechs Monaten oder Schadensersatz verlangen.
(Neue) Pflichten des Arbeitgebers
Die vorgeschlagenen Änderungen unterstreichen die Verpflichtung des Arbeitgebers, proaktiv gegen Mobbing vorzugehen, indem sie unter anderem die Annahme geeigneter Verfahren vorschreiben, bei denen Grundsätze, die Prozedur und die Häufigkeit der Maßnahmen des Arbeitgebers in diesem Bereich festgelegt werden.
Nach der neuen Gesetzgebung sind Arbeitgeber verpflichtet, Mobbing aktiv und kontinuierlich durch Präventivmaßnahmen, Aufdeckung und angemessene Reaktion sowie durch Abhilfemaßnahmen und Unterstützung der Betroffenen entgegenzuwirken. Nicht ausreichend ist es, Anti-Mobbing-Verfahren einzuführen, mit denen ein Arbeitnehmer in der Praxis nur am ersten Tag der Beschäftigung konfrontiert wird.
Arbeitgeber werden verpflichtet sein, ihre Arbeitnehmer regelmäßig zum Thema Mobbingzu schulen und die Voraussetzungen für eine Diskussion der tatsächlichen Anwendung der angenommenen Regeln zu schaffen, gemeinsam geeignete Lösungen für bestehende Probleme zu erarbeiten und Verfahren zu aktualisieren, wenn sie nicht richtig oder gar nicht funktionieren. Besonderes Augenmerk sollte auf die Schulung von Führungskräften gelegt werden, an die sich geschädigte Mitarbeiter in der Regel zuerst mit ihren Problemen wenden.
Aktuelle Vorschriften und Rechtsprechung zum Mobbing
Die derzeitige gesetzliche Definition bezeichnet Mobbing als Handlungen oder Verhaltensweisen, die einen Arbeitnehmer betreffen oder gegen ihn gerichtet sind und die darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer anhaltend und über einen längeren Zeitraum hinweg belästigt oder eingeschüchtert wird und seine Einschätzung seiner beruflichen Fähigkeiten herabsetzt, dass ein Arbeitnehmer gedemütigt oder lächerlich gemacht wird oder dass er isoliert oder aus der Gruppe der Kollegen ausgeschlossen wird. Das Auftreten dieses Phänomens hängt vom kumulativen Auftreten aller oben genannten Elemente ab, was in der Praxis dazu führt, dass der Arbeitnehmer, der das unerwünschte Verhalten erfahren hat, erhebliche Schwierigkeiten hat, die Legitimität des geltend gemachten Anspruchs zu beweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von Mobbing nicht davon abhängt, ob der Mobber eine auf die Erreichung eines Ziels gerichtete Handlung (Absicht) vorgenommen hat, und auch nicht davon, ob eine Wirkung eingetreten ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob das betreffende Verhalten die Merkmale des Mobbings erfüllt, ist ein objektiver Maßstab für ein vernünftiges Opfer festzulegen und die Art des Mobbings nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, um Fälle zu vermeiden, die auf eine übertriebene oder fehlende Sensibilität des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.
Die Rechtsprechung liefert zahlreiche Beispiele dafür, welches Verhalten Mobbing darstellt und welches nicht:
