Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf einen Blick

Wie kann ein Arbeitsvertrag beendet werden? Darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder des Gerichts den Arbeitsvertrag kündigen? Sind Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt?

Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist sowohl im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien als auch kraft Willenserklärung einer der Parteien zulässig. Das polnische Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass ein Arbeitsvertrag wie folgt beendet werden kann:

  • im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien
  • unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
  • ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
  • nach Ablauf der Laufzeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Die Beendigung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien

Dies ist die am wenigsten belastende Maßnahme. Notwendige Voraussetzung ist die Zustimmung beider Vertragsparteien. In einem Aufhebungsvertrag können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht nur den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch andere Bedingungen wie z.B. die Höhe der Abfindung, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehen, festlegen.

Die Beendigung des Arbeitsvertrags durch Kündigung

Diese erfolgt durch eine einseitige Willenserklärung gegenüber der anderen Partei. Zur Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsvertrags ist keine Zustimmung der anderen Partei, einer Behörde oder eines Gerichts erforderlich. Es muss jedoch eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten werden, die von der Art des Arbeitsvertrags und der Dauer der Beschäftigung abhängig ist.

Die Kündigungsfrist

Für befristete und unbefristete Arbeitsverträge beträgt die Kündigungsfrist:

  • 2 Wochen – bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 6 Monaten
  • 1 Monat – bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten
  • 3 Monate – bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Jahren

wobei die Kündigungsfrist in Wochen gerechnet an einem Samstag und in Monaten gerechnet zum Ende des Kalendermonats endet.

Abweichende, kürzere Kündigungsfristen gelten bei Arbeitsverträgen auf Probezeit.

Bei unbefristeten Arbeitsverträgen muss die Kündigung des Arbeitsvertrags eine Begründung enthalten.

Bei Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (z.B. Auflösung einer Stelle), kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung haben.

Die fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung stellt die Ausnahme dar und sollte nicht als Regelfall angesehen werden. Arbeitgebern wird empfohlen, bei der fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrags besonders vorsichtig zu sein, vor allem wegen der Ansprüche, die der Arbeitnehmer eventuell geltend machen kann (u.a. Schadensersatz und Vergütung für die Zeit der Arbeitslosigkeit). Die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers ist in besonderen Fällen möglich, wie z.B. bei:

  • schwerwiegendem Verstoß gegen grundlegende Arbeitspflichten
    Beispiel: ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit, ungerechtfertigte Weigerung, einen Dienstauftrag auszuführen oder Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers, wobei jeder Fall individuell zu behandeln ist
  • Begehung einer Straftat durch den Arbeitnehmer während der Laufzeit des Arbeitsvertrags, die seine weitere Beschäftigung in seiner Position verhindert
  • verschuldetem Verlust von Befugnissen durch den Arbeitnehmer, die für die Ausübung der Arbeit in der bekleideten Position erforderlich sind.

Kann jedem Arbeitnehmer gekündigt werden?

Nein. Nach polnischem Recht unterliegen Arbeitnehmer dem allgemeinen Schutz der Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis obliegen dem Arbeitgeber zusätzliche Pflichten wie etwa die Begründung der Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags oder die Pflicht, die Kündigung/Aufhebung des Arbeitsvertrags mit einer Gewerkschaft abzustimmen.

Darüber hinaus gibt es Arbeitnehmerkategorien, für die ein besonderer Schutz der Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses gilt, der sich aus ihrer Situation oder Funktion ergibt. Bei diesen Arbeitnehmern ist die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen, gesetzlich eingeschränkt und in einigen Fällen sogar ausgeschlossen worden.

Beispiel: schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub, Arbeitnehmer(innen) im Vorruhestandsalter.