Die Nutzung von Räumlichkeiten des Arbeitgebers durch Gewerkschaften
Arbeitgeber sollten die Nutzung ihrer Räumlichkeiten und Ausrüstung durch Gewerkschaften sowie weitere Fragen, die sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, regeln. Dies kann Vorwürfen seitens Gewerkschaften vorbeugen, ihre Tätigkeit nicht genügend zu unterstützen. Viele Arbeitgeber sind sich nicht bewusst, welche Verpflichtungen sie gegenüber Gewerkschaften haben und welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen müssen. In der Praxis nehmen Gewerkschaften häufig ihren gesetzlichen Anspruch wahr, in den Räumlichkeiten des betreffenden Arbeitgebers gewerkschaftliche Aktivitäten durchzuführen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, welche Räumlichkeiten und technischen Voraussetzungen ein Arbeitgeber den Gewerkschaften zur Verfügung stellen sollte.
Unter welchen Bedingungen können Arbeitgeber Ressourcen zur Verfügung stellen?
Diese Frage ist in der Gesetzgebung sehr eng geregelt – die einzigen diesbezüglichen Bestimmungen finden sich in Artikel 33 Absatz 1 des Gewerkschaftsgesetzes vom 23. Mai 1991 (konsolidierter Text, Gesetzblatt von 2022, Punkt 854, in geänderter Fassung). Gemäß dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Gewerkschaft die Räumlichkeiten und die technische Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Gewerkschaftsarbeit erforderlich sind. Die Bedingungen für eine solche Bereitstellung müssen von den Parteien in einem Tarifvertrag oder einem zivilrechtlichen Vertrag festgelegt werden. Andere polnische Vorschriften, die sich auf die Möglichkeit der Durchführung von Gewerkschaftsaktivitäten in den Räumlichkeiten des Betriebs beziehen, sind sehr vage und beschränken sich auf die verfassungsrechtliche Garantie, dass der Arbeitgeber die Durchführung von Gewerkschaftsaktivitäten nicht behindern darf.
Überzogene Forderungen von Gewerkschaften
Oft fordern Gewerkschaften von Arbeitgebern die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder Geräten, die vorgegebenen Kriterien entsprechen. Viele Arbeitgeber wissen nicht, wie sie in solchen Situationen reagieren sollen und welche Verpflichtungen sie nach geltendem Recht tatsächlich haben. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf das Recht von Gewerkschaften, im Falle der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der betreffenden Verpflichtung ein Arbeitsgericht anzurufen. In diesem Fall handelt es sich um ein eigenständiges arbeitsrechtliches Verfahren, das die Gewerkschaft gegenüber dem Arbeitgeber in eine privilegierte Position bringt.
Wichtig ist, dass die zitierte Bestimmung Räumlichkeiten und ihre Ausstattung betrifft, die für die Durchführung von Gewerkschaftsaktivitäten „erforderlich“ sind. Das bedeutet, dass Gewerkschaften in dieser Hinsicht keine überzogenen Forderungen an Arbeitgeber stellen können. Die gesetzlichen Vorschriften schreiben keine Standards vor, denen die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Einrichtungen entsprechen müssen. Sie sollten üblicher, durchschnittlicher Natur sein, in jedem Einzelfall einer rationalen Bewertung durch den Arbeitgeber unterliegen und von objektiven Kriterien abhängen wie:
- den räumlichen, technischen und finanziellen Mittel und Möglichkeiten des Arbeitgebers
- der Größe des Arbeitsplatzes oder
- der Anzahl der Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft zugeordnet sind.
Wichtig ist, dass die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Geräten trotz oft unterschiedlichen Forderungen seitens Gewerkschaften entgeltlich sein kann.
Welchen Standards sollten die Räumlichkeiten und Ausstattung entsprechen?
Was die Räumlichkeiten anbelangt, so scheint es ausreichend zu sein, wenn der Arbeitgeber Räume mit einer Grundausstattung an Möbeln, angemessener Beleuchtung etc. zur Verfügung stellt. Ein solcher Raum darf vom Arbeitgeber nicht überwacht werden. Verfügt der Arbeitgeber über mehrere Arbeitsplätze am selben Ort oder in unmittelbarer Nähe, ist die Bereitstellung eines dieser Räume angemessen.
Andererseits sollte zumindest ein Computer mit Internetzugang zur Verfügung gestellt werden. Es erscheint auch angemessen, Gewerkschaftsvertretern zu gestatten, ein Telefon, einen Drucker, einen Scanner oder einen Fotokopierer des Arbeitgebers zu benutzen. Die Bereitstellung sonstiger Ausstattung kann auf der Grundlage der begründeten Bedürfnisse der Gewerkschaft erfolgen.
Regelungen im Tarifvertrag oder Vertrag
In einem Tarifvertrag oder -vertrag sollten die Parteien nicht nur die Regeln für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Ausrüstung des Arbeitgebers regeln, sondern auch andere Bestimmungen aufnehmen, die nicht ausdrücklich in allgemeinen Vorschriften vorgesehen sind. Dies wird mögliche Zweifel in der Zukunft vermeiden und die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften wesentlich erleichtern. Außerdem kann sich der Arbeitgeber dank einer solchen Lösung vor möglichen Anschuldigungen schützen, die Gewerkschaftsarbeit zu behindern. Daher ist es eine Überlegung wert, zusätzlich solche Fragen zu regeln wie:
- Regeln für die Anwesenheit von Gewerkschaftsvertretern, die nicht Arbeitnehmer sind, auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers unter Angabe der Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten dürfen, der Fristen für den Aufenthalt und der Art und Weise, wie diesen Personen der Zutritt zum Betrieb gestattet wird. Es ist eine gute Lösung, eine Anwesenheitsliste zu führen, in der die Zeiten für das Betreten und Verlassen des Betriebs durch die Unterschrift aktiver Gewerkschaftsmitglieder bestätigt werden. Die Ausgabe von Zugangskarten für diese Personen zu Räumlichkeiten des Arbeitgebers scheint hingegen nicht erforderlich zu sein.
- Angabe der Räumlichkeiten, zu denen Gewerkschaftler Zutritt haben. Neben dem für die Gewerkschaftsarbeit vorgesehenen Raum sollten auch sanitäre Anlagen vorhanden sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Gewerkschaftlern die Anwesenheit im gesamten Betrieb zu gestatten.
- Regeln für die Nutzung von Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen, einschließlich der Höhe und Art der Zahlung von Gebühren für ihre Nutzung. Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber die Erfüllung der betreffenden gesetzlichen Verpflichtung nicht als gewerbliche Tätigkeit behandeln darf. Die Kosten für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Geräte sollten realistisch sein, der tatsächlichen Nutzung entsprechen und nicht zu einer Bereicherung des Arbeitgebers führen.
- der Umfang der Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Ausrüstungen, Vertragsstrafen für Schäden, die dem Arbeitgeber entstehen.
- die Dauer des Vertrags und die Möglichkeit seiner Kündigung oder Auflösung mit sofortiger Wirkung in bestimmten Situationen.
Fazit
Aufgrund der engen gesetzlichen Regelung ist es ratsam, die Pflichten der Parteien, die Regeln für die Nutzung und den Betrieb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und technischen Vorrichtungen sowie andere damit zusammenhängende Fragen in einem Tarifvertrag oder Vertrag genau zu definieren.
Gleichzeitig sollten Arbeitgeber bedenken, dass sie nicht verpflichtet sind, Gewerkschaften jeden Wunsch zu erfüllen, sondern lediglich die Durchführung der üblichen Gewerkschaftsarbeit im erforderlichen Umfang zu ermöglichen haben.