Share Deal oder Asset Deal – die Qual der Wahl

Der Erwerb eines Unternehmens kann auf zwei verschiedene Arten zustande kommen. Es wird zwischen dem sog. Asset Deal (Kauf von Vermögenswerten) und dem Share Deal (Kauf von Anteilen oder Aktien) unterschieden. Erstes Element einer M&A Transaktion ist die Auswahl eines der Modelle, die unter anderem Auswirkungen auf eine eventuelle Käuferhaftung hat.

Der Asset Deal – Kauf einzelner Wirtschaftsgüter

Der Erwerb eines gesamten Unternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt im Rahmen eines Asset Deals.

UnternehmenTeilbetrieb
Ein Unternehmen ist eine organisierte Einheit materieller und immaterieller Bestandteile, die zur Führung der Wirtschaftstätigkeit bestimmt ist.
 
Es umfasst insbesondere:
·       die individualisierende Bezeichnung des Unternehmens oder seiner ausgesonderten Bestandteile (sog. „Firma“ des Unternehmens)
·       das Eigentum an unbeweglichen oder beweglichen Sachen, einschließlich Einrichtungen, Materialien, Waren und Erzeugnissen, sowie andere dingliche Rechte an unbeweglichen oder beweglichen Sachen
·       Rechte aus Miet- und Pachtverträgen über bewegliche oder unbewegliche Sachen sowie Nutzungsrechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die sich aus anderen Rechtsverhältnissen ergeben
·       Forderungen, Rechte aus Wertpapieren und Geldmittel
·       Konzessionen, Lizenzen und Genehmigungen
·       Patente und andere gewerbliche Schutzrechte
·       Vermögensurheberrechte und verwandte Vermögensrechte
·       Unternehmensgeheimnisse
Handelsbücher und Unterlagen, die mit der Führung der Wirtschaftstätigkeit verbunden sind
Bei einem Teilbetrieb handelt es sich um einen organisatorisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil des (Gewerbe-)Betriebes, der imstande ist, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.

Zu Asset Deal-Transaktionen gehören zum Beispiel:

  • der Erwerb einer Produktionslinie und Übernahme von Mitarbeitern
  • der Vertrag über den Verkauf eines Unternehmens
  • die Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft als Sacheinlage.

Share Deal – Erwerb von Geschäftsanteilen

Vertragsgegenstand bei Share Deals sind hingegen Aktien oder Anteile und nicht das Unternehmen oder ein Teilbetrieb. Daher ändert sich bei dieser Transaktionsart auch nicht der Eigentümer des Unternehmens oder des Teilbetriebs. Was sich ändert, ist der Eigentümer der Anteile an der jeweiligen Gesellschaft, die wiederum Eigentümer des Unternehmens oder des Teilbetriebes ist.

Beispiel:
Die Gesellschaft HERSTELLER sp. z o. o. [poln. GmbH] beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit um zusätzliche Dienstleistungen zu erweitern. Zu diesem Zweck erwirbt sie 100% der Anteile an der Gesellschaft ZIELGESELLSCHAFT sp. z o.o.
In diesem Fall ist ein Share Deal zustande gekommen. Dieser lässt sich gut mit dem Kauf von Produkten in einem Laden vergleichen. HERSTELLER hat alle Produkte des Ladens gekauft, aber nicht den Laden selbst. Im Gegensatz dazu hat sich die Vermögensstruktur der ZIELGESELLSCHAFT nicht verändert. Sie übt weiterhin eine Geschäftstätigkeit aus, aber der wirtschaftliche Eigentümer dieser Geschäftstätigkeit hat sich geändert: Die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit fallen HERSTELLER in Form von Dividenden zu.

Haftungsunterschiede

Share DealAsset Deal
Bei einem Share Deal haftet der Erwerber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Zielgesellschaft), deren Anteile Gegenstand des Erwerbs sind.   Die Zielgesellschaft selbst bleibt Partei in den sie bindenden Rechtsbeziehungen.       Beim Share Deal sind Zusicherungen und Garantien (representations und warranties), die sich nicht nur auf die Anteile, sondern auch auf die Gesellschaft und ihr Unternehmen beziehen, charakteristisches Element des Anteilskaufvertrages. Fehlt es an solchen Zusicherungen haftet der Verkäufer lediglich für unmittelbare Mängel der veräußerten Anteile.   Der Käufer des Unternehmens oder des Teilbetriebes haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer für die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des erworbenen Unternehmens.   Seine Haftung kann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt (zum Beispiel infolge der Durchführung einer Due Diligence) keine Kenntnis von diesen Verbindlichkeiten hatte.   Die Haftung des Erwerbers ist auf den Unternehmenswert zum Verkaufszeitpunkt beschränkt und richtet sich nach den Preisen zum Zeitpunkt der Gläubigerbefriedigung.

Welches Modell ist vorzuziehen?

Die Wahl eines entsprechenden Transaktionsmodells wirkt sich aufgrund der bereits o.g. Unterschiede zwischen beiden Modellen entscheidend auf den Verlauf der Transaktion und den Inhalt der Verträge aus.
Hauptmotivation für einen Asset Deal kann der Erwerb lediglich konkreter Vermögensteile sein, etwa weil diese in das Tätigkeitsprofil des Käufers passen. Dies ist insbesondere für bereits bestehende Unternehmen sinnvoll, die ihren Tätigkeitsbereich erweitern wollen. Anders als beim Share Deal besteht jedoch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Verkäufer für eventuelle Verbindlichkeiten, die es durch die Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Erstellung einer Due Diligence Prüfung zu beschränken gilt.

Argument für einen Share Deal ist etwa die schnellere Abwicklung, da es nicht zur aufwendigen Übertragung einzelner Vermögensgegenstände wie beim Asset Deal kommt. Motivation für einen Share Deal kann zudem die Erlangung von Konzessionen sein, die besonders für Unternehmer bedeutend sein kann, die am Beginn ihrer Tätigkeit stehen.

Um das für die Bedürfnisse des Erwerbers geeignete Model zu finden, sollten vorab die rechtlichen und vor allem steuerrechtlichen Vor- und Nachteile beider Erwerbsmodelle im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung bzw. Due Diligence geklärt werden.