Wirksame Übertragung von Urheberrechten nach polnischem Recht

Was ist zu beachten, um Urheberrechte nach polnischem Recht wirksam und rechtsgültig zu erwerben? Rechte am geistigen Eigentum sind grundsätzlich veräußerbar, selbstverständlich können sie auch lizenziert, d.h. Nutzungsrechte an ihnen eingeräumt werden. Der vorliegenden Beitrag stellt die Besonderheiten des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Immaterialgüterrechten dar.

Übertragung von Rechten

Um zwischen der Gewährung von Rechten aufgrund einer Lizenz und der Übertragung dieser Rechte zu unterscheiden, ist es ratsam, in Verträgen ausdrücklich die Formulierung „die Partei überträgt“ zu verwenden. Erfolgt dies nicht, besagen die polnischen Rechtsvorschriften im Zweifelsfall, dass es sich um die Vergabe einer Lizenz handelt.

Vielzahl von Urheberrechten

Urheberrechte bestehen aus einer Vielzahl von Rechten. Beim Abschluss eines Vertrags über die Übertragung von Urheberrechten sind in Polen normalerweise drei Rechtsebenen zu regeln.

  1. Zunächst sind Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Veröffentlichungsrecht) zu regeln, die nicht veräußerbar sind und stets dem Urheber zustehen. Sie spiegeln die persönliche Verbindung des Urhebers mit dem Werk wider, können jedoch in der Praxis die Ausübung von Urhebervermögensrechten (wie z.B. des Vervielfältigungsrechts) erschweren oder in Extremfällen sogar unmöglich machen. In der Praxis wird der Urheber daher meist verpflichtet, diese Rechte nicht auszuüben.
  2. Ferner sind die Urhebervermögensrechte samt allen fallrelevanten Verwertungsbereichen zu regeln.
  3. Zum Schluss sind die verwandten Schutzrechte zu regeln, d.h. das Recht auf Nutzung von Überarbeitungen und Ausarbeitungen des ursprünglichen Werkes.

Wird eine der oben genannten Ebenen nicht oder nur unzureichend geregelt, kann dies ein unnötiges Risiko für den Erwerber bedeuten und der Vertrag kann in Extremfällen sogar nutzlos sein

Verwertungsbereiche – Abweichung vom deutschen Recht

Das polnische Recht sieht, ähnlich dem französischen Recht und abweichend vom deutschen Recht, Verwertungsbereiche vor, bezüglich deren eine Urheberrechtsübertragung stattfindet. Beispiele für Verwertungsbereiche sind die Vervielfältigung, Verbreitung oder das Vortragen eines Werkes . Dies bedeutet, dass die Urhebervermögensrechte ein teilbares Bündel von Rechten und nicht etwa ein einheitliches Recht bilden. Bei unterschiedlichen Verwertungsbereichen kann es daher unterschiedliche Inhaber des Rechts auf dasselbe Werk geben. Häufigster Fehler in Verträgen über die Übertragung von Urheberrechten ist die fehlende Bezeichnung der Verwertungsbereiche, die in anderen Jurisdiktionen normalerweise nicht vorkommen. Die Verwertungsbereiche sind präzise zu bestimmen, da die Formulierung „gemäß allen Verwertungsbereichen“ nicht die erwartete Rechtssicherheit garantiert und nicht im Vertrag erwähnte Verwertungsbereiche als nicht übertragen gelten.

Vergütung

Die Übertragung von Urheberrechten erfolgt nach polnischem Recht grundsätzlich entgeltlich. Soweit keine gesonderte Vergütung für die Übertragung von Urheberrechten vorgesehen wurde, wird davon ausgegangen, dass die Vergütung für die Urheberrechte bereits in der vertraglichen Grundvergütung enthalten ist. Anderenfalls – auch wenn eine unentgeltliche Übertragung der Urheberrechte direkt im Vertrag vorgesehen wurde – kann der Autor eine Vergütung für die Veräußerung der Rechte geltend machen.

In welcher Form ist der Vertrag zu schließen ?

Der Vertrag über die Übertragung von Urheberrechten muss in Schriftform geschlossen werden. In Polen bedeutet Schriftform, dass beide Vertragsparteien das Dokument eigenhändig unterschreiben und sich die unterzeichneten Ausfertigungen übergeben. Möglich ist auch, dass eine oder beide Vertragsparteien qualifizierte Signaturen im Sinne der eIDAS-Verordnung (VO Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) verwenden. Der Vertragsschluss in Dokumentenform (z.B. durch Austausch gescannter Dokumente mit Unterschriften über die elektronische Post) reicht nicht.

Datenträger und der Zeitpunkt des Übergangs von Rechten

Ebenfalls vertraglich zu regeln ist die Übertragung des Eigentums an Datenträgern, auf denen Werke gespeichert werden, da die Übertragung von Urheberrechten nicht automatisch zur Übertragung von Eigentumsrechten an dem jeweiligen Datenträger führt. Es ist ratsam, diese Frage einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs der Urheberrechte zu regeln. Dies ist dadurch bedingt, dass für die Wirksamkeit des Vertrags die Herausgabe des Gegenstands der Urheberrechte erforderlich ist und in bestimmten Fällen auch dessen Annahme durch den Erwerber.

Erklärungen und Zusicherungen

Zum Schluss ist zu bedenken, dass jeder Vertrag Erklärungen und Zusicherungen enthalten sollte, dass dem Verkäufer die veräußerten Rechte zustehen. Ferner beziehen sich solche Mustererklärungen darauf, dass die Rechte wirksam und weder mit Rechten Dritter noch mit Streitigkeiten belastet sind. Wir empfehlen auch, in jeden Vertrag eine Haftungsfreistellungsklausel aufzunehmen.

Zusammenfassung

Die vorstehenden Punkte umfassen nicht alle wesentlichen Elemente eines Vertrags über die Übertragung von Urheberrechten. Sie vermitteln jedoch ein Bild darüber, wie sehr sich die urheberrechtlichen Regelungen in Polen von der Rechtstradition der deutschsprachigen Länder unterscheiden. Es ist daher empfehlenswert, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um solch wichtige Fragen wie die Übertragung von Immatieralgüterrechten ordnungsgemäß und effizient vertraglich zu regeln.