Hohe Geldstrafen bei der Einfuhr von Schmierstoffen

Bis zu 2,5 Mio. Zloty Geldstrafe drohen für die Einfuhr von Flüssigbrennstoffen ohne die erforderliche Eintragung in das sog. Register importierender Unternehmen nach Polen. Seit dem 1. Januar 2020 sind laut der Verordnung vom 27. November 2019 über die detaillierte Auflistung von Flüssigbrennstoffen, deren Herstellung, Lagerung, Verladung, Versendung, Lieferung, Handel, darunter internationaler Handel, einer Konzession bedarf und deren Einfuhr einer Eintragung in das Register importierender Unternehmen bedarf („Verordnung“), bestimmte Schmierstoffe, die in vielen Branchen zur Wartung von Maschinen benutzt werden, als Flüssigbrennstoffe bei der polnischen Energieregulierungsbehörde anzumelden. Obwohl diese Pflicht seit mehr als zwei Jahren besteht, wissen viele Unternehmer hiervon nichts.

Ist ein Schmierstoff ein Brennstoff?

Ende 2019 wurde die o.g. Verordnung des Ministeriums für staatliche Vermögenswerte veröffentlicht. Diese enthält eine Liste flüssiger Brennstoffe, deren Transport einer Eintragung in das Register importierender Unternehmen bedarf und auf den energierechtliche Vorschriften Anwendung finden. Dies ist Folge der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, deren Ziel es war, durch die Einschränkung der Möglichkeit des illegalen Handels mit Flüssigbrennstoffen Straftaten entgegenzuwirken.

Laut der Verordnung ist die Einfuhr von Schmierstoffen mit den Codes CN 3403 19 10 i CN 3403 19 80 nun anzumelden. Bisher waren diese Stoffe nicht von der Meldepflicht umfasst. Diese Schmierstoffe werden hauptsächlich als

  • Schmierpräparate, darunter als Kühl- und Schmierflüssigkeiten
  • Antikorrosions- und Antirostpräparate sowie
  • Anti-Adhäsionspreparate für Formen

verwendet.

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs werden die genannten Mittel von der Mehrzahl der Produktionsunternehmen vor allem zur Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Geräten verwendet.

Gemäß den derzeitigen Vorschriften des Energierechts sowie der o.g. Verordnung ist jeder Unternehmer, der diese Stoffe einführt, unabhängig von ihrem Verwendungszweck sowie der Menge verpflichtet, die Einfuhr zu melden.

Die gesetzliche Definition der Einfuhr lässt an dieser Stelle keinen Zweifel. „Einfuhr“ von Flüssigbrennstoffen (und damit auch der genannten Schmierstoffe) bedeutet den Transport von Flüssigbrennstoffen auf das Territorium der Republik Polen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs oder Imports.

In der Praxis bedeutet dies, dass sogar Unternehmen, die Schmierstoffe für eigene Zwecke, d.h. ohne Erzielung von Einnahmen und nur in kleinen Mengen verwenden, der Meldepflicht sowie Berichtspflichten gegenüber der Energieregulierungsbehörde unterliegen. Wird diese Pflicht missachtet, so kann dies unangenehme Auswirkungen sowohl unmittelbar gegenüber der Gesellschaft in Gestalt einer Geldbuße als auch gegenüber Geschäftsführungsmitgliedern in Form einer strafrechtlichen Haftung haben.

Ungewöhnlich kurze Legisvakanz

Die Änderung, durch die die Einfuhr von Flüssigbrennstoffen mit den Codes CN 3403 19 10 und CN 3403 19 80 nun von der Anmeldepflicht umfasst wird, hatte eine ungewöhnlich kurze Legisvakanz, d.h. der Zeitraum zwischen der Verkündung der Änderung und ihrem Inkrafttreten war sehr kurz. Die Novellierung wurde am 28. November 2019 im Gesetzblatt veröffentlicht und trat nur etwas mehr als einen Monat später, also am 1. Januar 2020 in Kraft. Zudem wurde die Änderung ohne weitere Informationskampagnen eingeführt, sodass vielen Unternehmern nicht bewusst ist, dass überhaupt Änderungen eingetreten sind. Bis heute wissen viele Unternehmer nicht, dass die Einfuhr der genannten Schmierstoffe einer Anmeldepflicht unterliegt.

Dies ist umso wichtiger, als dass die Änderungen eine Reihe von Unternehmen betreffen, die überhaupt nicht auf dem Kraftstoffmarkt tätig sind und somit auch nicht die Rechtsvorschriften in dieser Branche verfolgen, da diese nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Besonders überraschend kann die Anmeldepflicht für Gesellschaften internationaler Konzerne sein, da es in anderen europäischen Ländern keine analogen Vorschriften gibt.

Lästige Sanktionen – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Die Sanktionen für die Nichtanmeldung beim o.g. Register können schmerzlich sein und werden konsequent durch die entsprechenden staatlichen Stellen angewendet. Bei Verletzung der Berichtspflicht kann die polnische Energieregulierungsbehörde Unternehmern ein monatliches Bußgeld in Höhe von 10.000 Zloty auferlegen.

Damit ist der Sanktionskatalog jedoch nicht abgeschlossen – das polnische Energierecht sieht unabhängig von einer eventuellen Geldbuße eine zusätzliche strafrechtliche Haftung vor. Wichtig ist, dass diese in der Praxis nicht nur Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften betreffen kann. Eine Geldstrafe im Rahmen eines Strafverfahrens kann bis zu 2,5 Mio. Zloty betragen und andere Rechtsfolgen wie etwa eine Eintragung ins Strafregister nach sich ziehen.

In einer besonders brenzligen Situation sind Unternehmer, die erst später bemerkt haben, dass sie der Anmeldepflicht nicht nachgekommen sind. Die nachträgliche Meldung dieser Tatsache bei der Regulierungsbehörde und die Zahlung der Geldbuße wegen der Verletzung der Berichtspflicht schützen nicht vor einer strafrechtlichen Haftung.

Erlangt die Regulierungsbehörde von der verspäteten bzw. fehlenden Anmeldung Kenntnis, wird sie in der Regel die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit der Anzeige einer möglichen Straftat in Gestalt des Transports flüssiger Brennstoffe ohne Eintragung in das Register benachrichtigen. Die Regulierungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass die fehlende Kenntnis der Eintragungspflicht sowie auch der geringe Umfang der Pflichtverletzung bei Einfuhr kleiner Schmierstoffmengen nicht vor einer strafrechtlichen Haftung schützen. Bei der verspäteten Anmeldung und Einreichung ausstehender Berichte geht zu Lasten des Unternehmers insbesondere die Tatsache, dass er zwei Jahre lang Gelegenheit hatte, Kenntnis von der Anmeldepflicht zu erlangen. Nach Stellung einer Anzeige erheben die Strafverfolgungsorgane automatisch Anklage gegen den jeweiligen Unternehmer (und im Falle von Kapitalgesellschaften gegen die Geschäftsführer).

Wie sind die Änderungen zu bewerten?

Die Einordnung von durch viele Unternehmen täglich zur Wartung und Instandhaltung verwendeter Schmierstoffe als Flüssigbrennstoffe und gleichsame Auferlegung der Pflicht zur Eintragung in das Register importierender Unternehmen ist kritisch zu beurteilen.

Unseres Erachtens steht diese Pflicht nicht im Einklang mit dem Zweck der Novellierung, Missstände auf dem Brennstoffmarkt zu beseitigen. Stattdessen hat die fehlerhafte Neuregelung dazu geführt, dass eine Reihe von Unternehmen von der Regelung erfasst werden, die gar nicht mit der Brennstoff- oder Energiebranche in Verbindung stehen. Darüber hinaus ist vielen Unternehmen weiterhin nicht bewusst, dass sie bei der Einfuhr von Schmierstoffen aus dem Ausland zu einer Eintragung verpflichtet sind. Ohne Bedeutung ist dabei nicht nur die Menge der eingeführten Mittel, sondern auch ihr Verwendungszweck. Als Konsequenz ist eine Reihe von Unternehmern zu Adressaten von Vorschriften geworden, die eine völlig andere Branche betreffen.