Steuerstrategie – neue Pflicht für Großunternehmen

Das neue Körperschaftsteuergesetz verpflichtet Großunternehmen seit 2021, Auskunft über die verfolgte Steuerstrategie zu erteilen und diese zu veröffentlichen. Der Begriff Steuerstrategie selbst wurde im Gesetz nicht definiert. Es wird jedoch angenommen, dass es sich dabei um alle Informationen über Maßnahmen des Unternehmers handelt, die sich auf die Höhe der Steuerverbindlichkeiten und auf die Art der Steuerabrechnung auswirken.

Wen trifft die Pflicht?

Die o.g. Pflichten gelten für Unternehmen, deren Einnahmen im Steuerjahr 50 Mio. EUR überschreiten sowie für Organschaften.
Die Veröffentlichung der jeweiligen Strategie hat auf der Internetseite des Steuerpflichtigen in polnischer Sprache zu erfolgen.

Zum Begriff der Steuerstrategie

Gemäß Art. 27c des Körperschaftsteuergesetzes umfasst die Auskunft über die verfolgte Steuerstrategie, unter Berücksichtigung der Natur, Art und Größe der ausgeübten Tätigkeit, insbesondere:

  1. die Auskunft über die vom Steuerpflichtigen angewandten:
    • Abläufe und Verfahren zur Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung
    • freiwilligen Formen der Zusammenarbeit mit Organen der Nationalen Finanzverwaltung
  2. die Auskunft über die Erfüllung der Steuerpflichten im Hoheitsgebiet der Republik Polen durch den Steuerpflichtigen samt Auskunft über die Anzahl der dem Leiter der Nationalen Finanzverwaltung übermittelten Informationen über die Steuergestaltungen gemäß Art. 86a § 1 Ziff. 10 Abgabenordnung, unter Einteilung in die jeweiligen Steuerarten

  3. die Auskunft über:
    • Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 Ziff. 4, deren Wert gemäß dem letzten festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft 5 % der Bilanzsumme der Aktiva im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften überschreitet, einschließlich Unternehmen, die in der Republik Polen nicht steuerlich ansässig sind, mit Ausnahme von Informationen, die vom Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Berufsgeheimnis oder Geheimnis des Produktionsprozesses umfasst sind
    • geplante oder vom Steuerpflichtigen ergriffene Restrukturierungsmaßnahmen, die sich auf die Höhe der Steuerverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen oder verbundener Unternehmen im Sinne des Art. 11a Abs. 1 Ziff. 4 auswirken können
  4. die Auskunft über die vom Steuerpflichtigen eingereichten Anträge auf Erteilung:
    • einer allgemeinen Steuerauslegung gemäß Art. 14a § 1 der Abgabenordnung
    • einer Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 14b der Abgabenordnung
    • einer verbindlichen Steuersatzauskunft gemäß Art. 42a des Umsatzsteuergesetzes
    • einer verbindlichen Verbrauchsteuerauskunft gemäß Art. 7d Abs. 1 des Verbrauchsteuergesetzes
  5. die Auskunft über Steuerabrechnungen des Steuerpflichtigen in den Hoheitsgebieten oder Ländern, die unlauteren Steuerwettbewerb betreiben, gemäß den aufgrund von Art. 11j Abs. 2 und aufgrund von Art. 23v Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 26. Juli 1991 erlassenen Durchführungsakten und der aufgrund Art. 86a § 10 der Abgabenordnung erlassenen Bekanntmachung des für öffentliche Finanzen zuständigen Ministers