D&O-Versicherung – welche Vorteile hat sie und wie macht man Ansprüche geltend?
Es ist heute üblich, dass Unternehmensorgane durch eine D&O-Versicherung abzusichern, um eine gewisse Freiheit bei der Wahrnehmung von Organfunktionen zu gewährleisten. Auch Unternehmen profitieren vom Abschluss einer solchen Versicherung.
Was ist eine D&O-Versicherung?
Die D&O-Versicherung wird gemeinhin auch als Organ- oder Managerhaftpflichtversicherung bezeichnet. Sie soll nicht nur die Vermögensinteressen des Geschäftsführungsmitglieds, sondern auch die des Unternehmens selbst schützen, falls ein Geschäftsführer in Ausübung seiner Tätigkeit Schäden am Vermögen des Unternehmens verursacht. Ein Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht werden, die gegen das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft verstößt, es sei denn, den Geschäfsführer trifft kein Verschulden (Art. 293 § 1 und Art. 483 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches, „HGGB“ ). Eine solche unerlaubte Handlung kann z.B. die nicht rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags sein (Art. 299 HGGB) oder die Gefährdung der Gesellschaft durch einen erheblichen Vermögensschaden (Art. 296 § 1a HGGB).
Quellen für die Haftung von Vorständen von Aktiengesellschaften finden sich nicht nur in den Bestimmungen des polnischen Handelsgesellshaftsgesetzbuches (HGGB), sondern auch im Zivilgesetzbuch (ZGB), im Arbeitsgesetzbuch, in der Abgabenordnung sowie im Insolvenzgesetz und auch in den internen Vorschriften der Gesellschaft, d.h. in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag.
Woran ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der D&O Versicherung zu denken?
Aus Sicht des geschädigten Unternehmens ist es günstiger, den entstandenen Schaden direkt bei der Versicherung geltend zu machen, da dieser eine Solvenzgarantie. Um jedoch erfolgreich Gelder von der Versicherung zu erhalten, müssen eine Reihe von formalen Voraussetzungen beachtet werden, die sowohl im Gesetz als auch im Versicherungsvertrag selbst (einschließlich der AGB) festgelegt sind.
Zunächst einmal ist es wichtig, die Verpflichtung zur Schadensmeldung (Einreichung eines Zahlungsantrags oder einer Klage durch den Geschädigten) innerhalb der im Vertrag oder in den AGB festgelegten Frist zu beachten. Die Nichteinhaltung dieser Frist schließt die Haftung der Versicherung nicht aus, kann aber zu einer Kürzung der Leistung führen (Art. 818 § 3 ZGB).
Zweitens ist auf die Fälle zu achten, in denen die Haftung des Versicherers ausgeschlossen ist. In den meisten Fällen haftet der Versicherer beispielsweise nicht für einen Schaden, der durch eine Straftat, eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende zivilrechtliche Haftung, steuerliche Strafen oder Bußgelder oder durch Strafen oder Bußgelder, deren Versicherung gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen würde, entstanden ist.
Was, wenn die Gesellschaft die Versicherungspolice verloren hat?
Es gibt Situationen, in denen das Unternehmen Versicherungsnehmer ist, aber das Versicherungsdokument verloren gegangen ist. Was ist dann zu tun? Wenn dem Unternehmen die Daten der Versicherung bekannt sind, kann es zum Beispiel eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Versicherung anfordern. Sind dem Unternehmen hingegen aufgrund personeller Veränderungen die Daten der Versicherung nicht bekannt, kann es beispielsweise seine Buchhaltungsabteilung bitten, die Überweisungsbestätigung für die Versicherungsprämie zu finden, auf der die Policennummer und die Daten des Unternehmens, an das die Überweisung gerichtet war, vermerkt sein sollten.
Was, wenn die Versicherung die Auszahlung verweigert?
Die Praxis der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen beweist immer wieder, dass Versicherungen leider alle Maßnahmen ergreifen, um sich von ihrer Leistung freizustellen. Und obwohl das Unternehmen dann die Versicherung verklagen kann, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die Argumente der Versicherung manchmal von den Gerichten geteilt werden. Erwähnenswert ist beispielsweise das Urteil des Berufungsgerichts in Kattowitz vom 24. Oktober 2017, Az. V ACa 38/17, in dem die Tatsache, dass das schadensverursachende Ereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist und der Kläger bei Vertragsabschluss davon wusste, diesen Umstand aber nicht mitgeteilt hat, als haftungsausschließender Umstand für die Versicherung angesehen wurde.
Die Verweigerung der Versicherungsleistung erwies sich auch dann als gerechtfertigt, wenn die Schadensmeldung an den Antragsteller (Versicherten) nach Ablauf der im Versicherungsvertrag festgelegten Frist für die Schadensmeldung erfolgte (Urteil des Berufungsgerichts in Gdańsk vom 18. Mai 2020, Az. I ACa 895/19). Daher ist es sehr wichtig, die Versicherungsbedingungen und alle damit zusammenhängenden formalen Fragen (z. B. das Verfahren für die Schadensmeldung, die Definition des Schadensbegriffs) im Vorfeld zu prüfen.
Die Klagen und Argumente von Versicherungen bleiben jedoch nicht immer erfolgreich. Die Rechtsprechung kennt Beispiele für gewonnene Prozesse gegen Versicherungen , die D&O-Versicherung betrafen. Ein solches Beispiel ist etwa einFall, der vor dem Landgericht in Kattowitz verhandelt wurde (Aktenzeichen XIII GC 522/18). Die beklagte Versicherung argumentierte, dass das Verhalten des Vorstandsmitglieds (das zusammen mit der Versicherung verklagt wurde) bei der Vornahme von Überweisungen nicht rechtswidrig war und die Versicherung daher nicht zur Zahlung verpflichtet war.
Das Gericht widersprach dieser Behauptung und wies darauf hin, dass die fragliche Handlung des Vorstandsmitglieds von der Versicherung gedeckt sei, da sie nicht nur einen Verstoß gegen das Gesetz (z. B. Artikel 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sondern auch gegen die Satzung der Gesellschaft darstelle. In diesem Fall kam das Gericht auch zu dem Schluss, dass der Vorsitzende grob fahrlässig gehandelt hatte, und obwohl die Versicherung nach Art. 827 ZGB in der Regel von der Haftung befreit ist, war dies hier nicht der Fall, da die Parteien die Haftung der Versicherung vertraglich auf diese Art von Verschulden ausgedehnt hatten. Das Gericht entschied daher, dass die Versicherung und das Vorstandsmitglied zur Zahlung der zugesprochenen Beträge verpflichtet waren.
Dies zeigt, dass eine Zahlungsverweigerung der D&O-Versicherung nicht unbedingt der letzte Schritt für ein Unternehmen bei der Verfolgung eines Anspruchs gegen eine Versicherung sein muss und dass es sich lohnt, die eigene Situation im Hinblick auf die Chancen, ein Gerichtsurteil gegen die Versicherung zu erwirken, sorgfältig zu analysieren (insbesondere im Hinblick auf seinen Status als solventer Schuldner). Eine Analyse der Rechtsprechung zeigt , dass Unternehmen, wenn sie richtig vorbereitet sind, bei Streitigkeiten mit Versicherern eine Chance haben.
Welche Voraussetzungen sind in der Klage gegen die Versicherung nachzuweisen?
Welche rechtlichen Schritte sollte das geschädigte Unternehmen unternehmen? Zunächst einmal kann es die Versicherung, das Organmitglied oder beide zusammen verklagen. In der Klage sollte u.a. dargelegt werden
- bei einer Klage gegen die Versicherung- den Abschluss eines Versicherungsvertrags,
- eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt,
- das Vorliegen eines Schadens (tatsächlicher sowie entgangener Gewinn, z.B. Gewinn – vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz in Szczecin vom 19.11.2020, Az. I AGa 67/20),
- und der Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem Schaden.
Es ist jedoch zu beachten, dass Art. 293 § 1 und Art. 483 § 1 HGGB eine Verschuldensvermutung für Organmitglieder vorsehen, was bedeutet, dass der Verursacher, um sich von der Haftung zu befreien, beweisen muss, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft (Urteil der SA in Katowice vom 26.09.2022, Az. V AGa 407/22).
Wird nur ein Mitglied einer juristischen Person als Verursacher des Schadens verklagt, kann (und muss manchmal sogar) es bestimmte rechtliche Schritte unternehmen, damit der Versicherer dem Rechtsstreit beitreten kann.