Die Anstellung von Geschäftsführungs- und Vorstandsmitgliedern

Bei Kapitalgesellschaften ist die Geschäftsführung bzw. der Vorstand (im Weiteren für GmbH und AG „Geschäftsführung“ genannt) obligatorisches Gesellschaftsorgan. Die Geschäftsführung kann aus den Gesellschaftern/Aktionären oder anderen Personen bestehen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden die Mitglieder der Geschäftsführung durch Gesellschafterbeschluss be- und abbestellt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält abweichende Regelungen. Bei der Aktiengesellschaft obliegt diese Befugnis wiederum dem Aufsichtsrat.

Mögliche Formen der Zusammenarbeit

Zum Zeitpunkt der Bestellung des jeweiligen Geschäftsführers wird zwischen diesem und der Gesellschaft automatisch ein organisatorisches Verhältnis begründet.

Ungeachtet dieses Verhältnisses können die Gesellschaft und das Geschäftsführungsmitglied jedoch zusätzlich einen Vertrag über seine Anstellung abschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist jedoch nicht obligatorisch.

Beim Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführungsmitglied ist allerdings eine wichtige Einschränkung zu beachten: Die Gesellschaft wird in diesem Falle durch den Aufsichtsrat oder durch einen per Gesellschafter- bzw. Aktionärsbeschluss bestellten Bevollmächtigten vertreten.

ANSTELLUNGSFORMEN
Arbeitsvertrag
  • unterliegt den Vorschriften des Arbeitsrechts
  • der Geschäftsführer wird als sog. Mitarbeiter betrachtet, der die Betriebsstätte im Namen des Arbeitgebers leitet. Das bedeutet, dass für ihn keine Einschränkungen bezüglich Überstunden Anwendung finden
  • ihm stehen alle im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Mitarbeiterrechte zu (u.a. bezahlter Urlaub und bezahlte Krankschreibung), einschließlich einer festen Vergütung, die von Gewinnen der Gesellschaft unabhängig ist
  • der Arbeitsvertrag stellt wegen des bestehenden untergeordneten Dienstverhältnisses die stärkste „Bindung“ des Geschäftsführers an die Gesellschaft dar
Dienstleistungsvertrag
  • zivilrechtlicher Vertrag, der den Vorschriften des Zivilgesetzbuches unterliegt
  • in diesem Fall gelten keine Einschränkungen des Arbeitsgesetzbuches wie etwa über bezahlten Urlaub oder Krankschreibung
  • relativ großer Spielraum bei der Vertragsgestaltung
Geschäftsführervertrag (Vorstandsvertrag)
  • gesetzlich nicht geregelt, diese Form steht jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zur Verfügung
  • kann ähnlich dem Arbeitsvertrag oder dem Dienstleistungsvertrag gestaltet werden
  • der Wesensgehalt eines Geschäftsführervertrags (Vorstandsvertrags) ist die Verwaltung der Gesellschaft ohne das untergeordnete Dienstverhältnis
  • im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist die Haftung des Geschäftsführers im Rahmen des Geschäftsführervertrags größer
  • die Vergütung wird gewinnabhängig bestimmt
Bestellung durch Gesellschafterbeschluss
  • bei der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss handelt es sich um eine einseitige Tätigkeit ohne zusätzliche Entscheidungen z.B. bezüglich des Zuständigkeitsbereiches des Geschäftsführungsmitglieds bzw. der Art und Weise der Aufgabenerfüllung
  • der Beschluss betrifft lediglich die Höhe der zuerkannten Vergütung und ihre Auszahlungshäufigkeit (die Vergütung kann auch einmalig ausgezahlt werden)
  • diese Form wird oft gewählt, da die obligatorischen Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge entfallen

Die Parteien können zwischen den verfügbaren Vertragsarten frei wählen.

In der Praxis problematisch ist die sog. Einmanngesellschaft, bei der der alleinige Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer fungiert. Die in der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts vorherrschende Meinung besagt, dass die Anstellung eines solchen Geschäftsführers aufgrund eines Arbeitsvertrags wegen des ausbleibenden untergeordneten Dienstverhältnisses unzulässig ist.

Ausländer als Geschäftsführungsmitglieder

Auch Ausländer können in die Geschäftsführung bestellt werden, die Erfüllung zusätzlicher Formalitäten ist dabei nicht erforderlich. Insbesondere müssen ausländische Personen weder über die persönliche Identifikationsnummer PESEL noch über eine Adresse in Polen verfügen. Ebenso besteht keine Pflicht, sich wegen der übernommenen Funktion in Polen aufzuhalten.

Zusammenfassung

Es gibt mehrere mögliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften und ihren Geschäftsführungsmitgliedern. Ungeachtet der gewählten Form ist zu beachten, dass Geschäftsführer ihre Funktion gegen Vergütung ausüben sollten. Anderenfalls besteht das Risiko einer sog. unentgeltlichen steuerpflichtigen Leistung zugunsten der Gesellschaft.