M&A-Transaktionen mit nicht börsennotierten Gesellschaften
Seit dem 1. März 2021 muss für den wirksamen Erwerb von Namens- oder Inhaberaktien eine Eintragung in das Aktionärsregister vorgenommen werden, die den Erwerber, die Anzahl und die Art, die Serien und die Nummern oder die gesonderten Bezeichnungen der erworbenen Aktien angibt.
Eintragung ins Aktionärsregister
Diese Eintragung hat konstitutiven Charakter und führt zum Übergang der Rechte an den Aktien. Um über Aktien – ob Namens- oder Inhaberaktien – zu verfügen, ist es daher erforderlich, einen rechtswirksamen Vertrag zu schließen, der die Grundlage für die Veräußerung bildet, und eine Eintragung im Aktionärsregister vorzunehmen. Vor der Eintragung muss der Finanzdienstleister, der das Aktionärsregister führt, der Person, deren Rechte gelöscht werden sollen, den Inhalt der beabsichtigten Eintragung mitteilen.
Zusammenarbeit mit dem Register
Aktionärsregister nicht börsennotierter Aktiengesellschaften werden in Polen von sog. Maklerbüros (poln. biuro maklerskie) d.h. Finanzdienstleistern geführt, wobei das Register für die jeweilige Gesellschaft immer von einem bestimmten Maklerbüro geführt wird. Die Beteiligung eines solchen Büros an einer M&A-Transaktion kann sich darauf beschränken, am Ende der Transaktion einen Antrag auf Eintragung von Änderungen in das Register zu stellen.
Aufgrund der meist komplexen Struktur der Transaktion lohnt es sich jedoch, die Einschaltung eines Büros in größerem Umfang und bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht zu ziehen. Dies ist umso wichtiger, als dass in beiden Fällen, d.h. sowohl bei der Anmeldung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags zur Registrierung als auch bei der über das Maklerbüro (welches das Aktionärsregister führt) abgeschlossenen Transaktion, zuvor das in der Regel zeitaufwändige Know-Your-Client-Verfahren (ein Verfahren, das Finanzinstitute und andere beaufsichtigte Unternehmen einhalten müssen, um ihre Kunden zu identifizieren und bestimmte Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um mit ihnen Geschäfte zu machen) und die Prüfung der Transaktionsunterlagen durch den Registerbetreiber erforderlich sind.
Sicherungsrechte an Aktien
Die zu veräußernden Aktien sind häufig mit Rechten Dritter belastet, wie z.B. einem eingetragenen, zivilrechtlichen Pfandrecht oder einer Sicherheitsleistung, die es dem Eigentümer der Aktien verbieten, über sie zu verfügen. Dies liegt meist an der Absicherung von Finanzierungen, die der veräußernde Aktionär in der Vergangenheit von Banken oder aufgrund anderer vertraglicher Verpflichtungen, z.B. abgeschlossener Investitionsverträge, erhalten hat.
Wichtig ist, dass die Sicherungsgeber die Ausstellung einer Eintragungsurkunde verlangen, die für die Eintragung des Pfandes in das Pfandregister erforderlich ist. Dies ist insofern wichtig, als dass über die Aktien in der im Inhalt der Eintragungsurkunde angegebenen Anzahl ab dem Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ablauf der Gültigkeit oder bis zur Rückgabe der Eintragungsurkunde an den Emittenten vor Ablauf der Gültigkeit nicht mehr verfügt werden darf. Der Käufer von Aktien möchte jedoch sicher sein, dass er die Aktien nach dem abgeschlossenen Erwerb und der Zahlung des Verkaufspreises frei von Sicherungsrechten und anderen Verfügungsbeschränkungen erwirbt. Beim Erwerb von Aktien ist es daher erforderlich, den Handlungsablauf so zu gestalten, dass die Sicherungsrechte vor der Veräußerung der Aktien erlöschen, d.h. spätestens mit der Eintragung des Aktienerwerbers in das Aktienregister.
Die Einbindung des Maklerbüros, welches das Aktionärsregister führt, in die Transaktion ermöglicht eine vorherige Abstimmung darüber, ob die Dokumente, die das Erlöschen der Sicherungsrechte bestätigen sollen, für den Registerbetreiber nachvollziehbar sind und ob nach der im Rahmen der Transaktion vorgesehenen Abfolge von Schritten die Eintragung des Erwerbers der Aktien in das Register und damit der effektive Erwerb der Aktien durch den Erwerber möglich sein wird. Darüber hinaus bietet die Einbindung des Maklerbüros als eine am Abschluss und an der Durchführung der von den beteiligten Parteien ausgearbeiteten Vereinbarungen beteiligte Stelle den an der Transaktion beteiligten Parteien die Möglichkeit einer zusätzlichen Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen der Transaktion und einer zusätzlichen Kontrolle über den Ablauf der einzelnen Etappen.
Zahlung des Preises und Eintragungsfrist
Der Verkäufer möchte den Preis für die Aktien erhalten, noch bevor das Eigentum an den Aktien verloren geht. Der Käufer hingegen will erst dann zahlen, wenn die Aktien frei von Rechten Dritter in sein Eigentum übergehen, d.h. spätestens mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Aktienregister. Hinzu kommt, dass der Preis selbst oft nicht in voller Höhe an den Verkäufer, sondern an seine Gläubiger, die die Sicherheiten an den Aktien freigeben, oder an die Mitglieder der Organe des veräußerten Unternehmens als Prämie für ihre Unterstützung im Transaktionsprozess überwiesen wird. Auch hier erscheint die Einschaltung eines Büros oder einer Maklerfirma sinnvoll. Damit kann die Gleichzeitigkeit der Freigabe der historisch auf den veräußerten Aktien eingerichteten Sicherheiten, der Übertragung ihres Eigentums auf den Käufer und der Zahlung des Verkaufspreises gewährleistet werden. Darüber hinaus kann die zwischengeschaltete Wertpapierfirma die Bestellung von Sicherheiten für die Finanziers der Erwerber sicherstellen, die sich beispielsweise aus abgeschlossenen Darlehensverträgen oder Anleiheemissionen ergeben.
Mitautor des Artikels: Przemysław Kołodziej, radca prawny, Geschäftsführer, General Counsel bei Trigon Dom Maklerski S.A.: Trigon | Dom Maklerski