Prozesskostenzinsen – Anmerkungen vor dem Hintergrund der Übergangs- und Einführungsvorschriften von Art. 98 § 1[1] ZPO
Vor mehr als einem Jahr habe ich in meinem Beitrag die Frage beantwortet, ob Artikel 98 § 11 der polnischen Zivilprozessordnung (ZPO), der die Zinszahlung auf Gerichtskosten regelt, auch für vor dem 7. November 2019 eingeleitete Verfahren gilt. Es scheint daher ein guter Zeitpunkt zu sein, um zu überprüfen, wie die Rechtsprechungspraxis zu Art. 98 § 11 ZPO in dieser Zeit ausgesehen hat. Insbesondere, ob diese Praxis die Einwände bestätigt, die ich in meinem Beitrag vorgebracht habe. Zu diesem Zweck habe ich die öffentlich zugänglichen Urteile zu diesem Thema analysiert, die seit Oktober 2023 ergangen sind.
Übergangsbestimmungen auf der einen Seite und die Praxis auf der anderen Seite
Erfreulicherweise bestätigt die überwiegende Mehrheit der analysierten Urteile, dass Art. 98 § 11 ZPO auch auf vor dem 7. November 2019 eingeleitete Verfahren anwendbar ist. Zur Übersichtlichkeit habe ich in der folgenden Tabelle Beispiele für die Anwendung von Art 98 § 11 ZPO auf vor dem 7. November 2019 eingeleitete Verfahren zusammengefasst.
Fallbezeichnung | Datum der Klageerhebung | Einschlägiges Fragment der Urteilsbegründung |
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Beschluss des Bezirksgerichts Stettin-Zentrum in Stettin vom 4. Oktober 2023, Az. XI GC 57/23 | 2. August 2019 | „[D]ie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 98 der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat den Prozess in vollem Umfang verloren und ist verpflichtet, dem Kläger die zweckgebundenen Kosten des Prozesses zu erstatten. Diese Kosten setzen sich zusammen aus der Anwaltsvergütung gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung […] über die Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Höhe von 3600 PLN, der Gebühr für die Klageschrift in Höhe von 1159 PLN und den Kosten für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 669,12 PLN. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 5428,12 PLN. Die Zinsen auf die Prozesskosten wurden auf der Grundlage von Artikel 98 § 11 der Zivilprozessordnung festgesetzt.“ |
Urteil des Bezirksgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 23. November 2023, Az. III C 3201/18 | 29. Oktober 2018 | „[D]as Gericht hat seine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf die Vorschrift des § 98 Abs. 1, 11 und 3 ZPO i. V. m. § 100 ZPO und nach dem Grundsatz der Verantwortung für den Ausgang des Verfahrens gestützt – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin die Stichhaltigkeit ihrer Begründung zu etwa 30 % in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nachgewiesen hat.“ |
Urteil des Bezirksgerichts in Radom vom 13. August 2024, Az. I C 1310/19 | 14. Mai 2019 | „[D]as Gericht hat darüber hinaus auf der Grundlage von Art. 98 Abs. 11 ZPO über gesetzliche Verzugszinsen auf den als Prozesskostenerstattung zugesprochenen Betrag entschieden.“ |
Urteil des Landgerichts in Warschau vom 7. Februar 2024, Az. V Ca 1144/22 | 5. November 2019 | „[Die] Kosten des Verfahrens […] wurden in Ziffer 2 des Urteils auf gem. Art. 98 § 1, § 11 und 3 der Zivilprozessordnung nach dem Grundsatz der Haftung für den Ausgang des Verfahrens entschieden.“ |
Leider gibt es jedoch immer noch Unstimmigkeiten bei der Anwendung von Art. 98 § 11 ZPO. Es mangelt nämlich nicht an Urteilen, die darauf hinweisen, dass dieser nur für Fälle gilt, die nach dem 7. November 2019 eingeleitet werden. Ein Beispiel ist in der folgenden Tabelle aufgeführt
Fallbezeichnung | Datum der Klageerhebung | Einschlägiges Fragment der Urteilsbegründung |
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Urteil des Landgerichts in Sieradz vom 20. September 2024, Az. I C 1313/24 | 5. Dezember 2018 | „[D]as Gericht hat hingegen die gesetzlichen Verzugszinsen auf die zugesprochenen Prozesskosten nicht angegeben. Denn gemäß Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes […], gelten die Bestimmungen des Artikels 98 § 11 und 12 sowie des Artikels 103 § 3 des durch Artikel 1 geänderten Gesetzes für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. nach dem 7. November 2019, eingeleitet werden. Das betreffende Verfahren wurde im Dezember 2018 eingeleitet, so dass die Bestimmung des Artikels 98 § 11 ZPO nicht anwendbar ist. Derzeit entscheidet das Gericht über ein solches Interesse von Amts wegen. In einer Situation, in der es keine Gründe für die Zuerkennung von Zinsen gab, hat das Gericht jedoch keine entsprechende Forderung in den Wortlaut von Abs. 2 des Urteils aufgenommen. |
Zusammenfassung
Die Diskrepanzen, die ich oben beschrieben habe, ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Übergangs- und Einleitungsbestimmungen von Artikel 98 § 11 der ZPO, sondern aus ihrer richtigen Auslegung. Diese wiederum gebietet meines Erachtens, dass Art. 98 § 11 ZPO auch auf Verfahren anwendbar ist, die vor dem 7. November 2019 eingeleitet wurden. Es ist zu hoffen, dass die Rechtsprechung, die sich in dieser Hinsicht herausbildet, in diese Richtung gehen wird.
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