Prozesskostenzinsen – Anmerkungen vor dem Hintergrund der Übergangs- und Einführungsvorschriften von Art. 98 § 1[1] ZPO

Vor mehr als einem Jahr habe ich in meinem Beitrag die Frage beantwortet, ob Artikel 98 § 11 der polnischen Zivilprozessordnung (ZPO), der die Zinszahlung auf Gerichtskosten regelt, auch für vor dem 7. November 2019 eingeleitete Verfahren gilt. Es scheint daher ein guter Zeitpunkt zu sein, um zu überprüfen, wie die Rechtsprechungspraxis zu Art. 98 § 11 ZPO in dieser Zeit ausgesehen hat. Insbesondere, ob diese Praxis die Einwände bestätigt, die ich in meinem Beitrag vorgebracht habe. Zu diesem Zweck habe ich die öffentlich zugänglichen Urteile zu diesem Thema analysiert, die seit Oktober 2023 ergangen sind.

Übergangsbestimmungen auf der einen Seite und die Praxis auf der anderen Seite

Erfreulicherweise bestätigt die überwiegende Mehrheit der analysierten Urteile, dass Art. 98 § 11 ZPO auch auf vor dem 7. November 2019 eingeleitete Verfahren anwendbar ist. Zur Übersichtlichkeit habe ich in der folgenden Tabelle Beispiele für die Anwendung von Art 98 § 11 ZPO auf vor dem 7. November 2019 eingeleitete Verfahren zusammengefasst.

Leider gibt es jedoch immer noch Unstimmigkeiten bei der Anwendung von Art. 98 § 11 ZPO. Es mangelt nämlich nicht an Urteilen, die darauf hinweisen, dass dieser nur für Fälle gilt, die nach dem 7. November 2019 eingeleitet werden. Ein Beispiel ist in der folgenden Tabelle aufgeführt

FallbezeichnungDatum der KlageerhebungEinschlägiges Fragment der Urteilsbegründung
Urteil des Landgerichts in Sieradz vom 20. September 2024, Az. I C 1313/245. Dezember 2018„[D]as Gericht hat hingegen die gesetzlichen Verzugszinsen auf die zugesprochenen Prozesskosten nicht angegeben. Denn gemäß Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes […], gelten die Bestimmungen des Artikels 98 § 11 und 12 sowie des Artikels 103 § 3 des durch Artikel 1 geänderten Gesetzes für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. nach dem 7. November 2019, eingeleitet werden. Das betreffende Verfahren wurde im Dezember 2018 eingeleitet, so dass die Bestimmung des Artikels 98 § 11 ZPO nicht anwendbar ist. Derzeit entscheidet das Gericht über ein solches Interesse von Amts wegen. In einer Situation, in der es keine Gründe für die Zuerkennung von Zinsen gab, hat das Gericht jedoch keine entsprechende Forderung in den Wortlaut von Abs. 2 des Urteils aufgenommen.

Zusammenfassung

Die Diskrepanzen, die ich oben beschrieben habe, ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Übergangs- und Einleitungsbestimmungen von Artikel 98 § 11 der ZPO, sondern aus ihrer richtigen Auslegung. Diese wiederum gebietet meines Erachtens, dass Art. 98 § 11 ZPO auch auf Verfahren anwendbar ist, die vor dem 7. November 2019 eingeleitet wurden. Es ist zu hoffen, dass die Rechtsprechung, die sich in dieser Hinsicht herausbildet, in diese Richtung gehen wird.

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