Nachbarschaftsstreitigkeiten: Wie können sich Fabrikbetreiber gegen Immissionsvorwürfe wehren?

Ein Urteil zu Gunsten der Nachbarn, Leitlinien für die Umgestaltung des Grundstücks und die Änderung der Art und Weise, wie er seine Tätigkeit auszuüben hat – mit einem solchen Urteil wurde ein Beklagter aus Grodzisk bei Lodz konfrontiert. Mit seinem Urteil (Az. I ACa 239/23) bestätigte das Berufungsgericht Łódź die umstrittene Entscheidung des Gerichts erster Instanz, nachdem sich Nachbarn über den unangenehmen Geruch beschwert hatten, der von den Betriebsgebäuden des Beklagten ausging. Während die Frage des Emissionsgrades einer Fabrik, eines Betriebs oder eines Bauernhofs nicht neu ist, wirft die oben genannte Entscheidung des Berufungsgerichts Lodz neues Licht auf die Möglichkeit, Ansprüche nach Art. 144 des polnischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), der zum sogenannten Nachbarschaftsrecht zählt, im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion geltend zu machen.

Wahrscheinlichkeit weiterer Immissionsklagen

Obwohl es bei einem Einzelfall schwierig ist, von einer gefestigten Rechtsprechung zu sprechen, kann das Urteil in Fällen mit ähnlichem Sachverhalt als wirksame rechtliche Argumentation dienen. Die günstige Rechtsprechung sowie die vagen Bestimmungen von Art. 144 ZGB, wie etwa die Formulierung „überdurchschnittlich“, können in Zukunft weitere Klagen verursachen. Der zitierte Fall und das in ihm ergangene Urteil machen sehr deutlich, wie notwendig eine Neudefinition der Maßnahmen ist, die nicht nur von Landwirten, sondern im weiteren Sinne auch von Unternehmern des Produktionssektors ergriffen werden, um sich gegen Immissionsvorwürfe zu schützen. Für die zahlreichen betroffenen Gesellschaftsgruppen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zumindest in gewissem Maße eine Belästigung für ihre Nachbarn darstellen, ist es Zeit, ihre künftigen Interessen zu wahren.

Immissionen von Produktionsbetrieben – allgemeine Anmerkungen

Betreiber von Produktionsstätten werden nicht selten aufgefordert, die nicht absichtliche, sondern durch den Betrieb der Anlage bedingte Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums der Nachbarn zu unterlassen. Eine Unterlassungsaufforderung kann wie folgt aussehen:

(a) Reduzierung des Lärmpegels, Vibrationen

(b) Verringerung der Geruchsbildung (jeder Art, nicht nur unangenehmer Gerüche)

(c) Verringerung von Funkstörungen

(d) Verringerung der Strahlung (ionisierend, Radio, Mikrowellen) oder Laserstrahlen

(e) Verringerung der Wärmeentwicklung

(f) angemessene Abdeckung/Abschirmung des Produktionsbereichs, um das Aufsteigen von Spänen, Dämpfen usw. zu begrenzen

(g) Reduzierung des Regenwasserabflusses.

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Diese Liste stellt keinen geschlossenen Katalog dar. Natürlich sind noch einige andere Forderungen vorstellbar, grundsätzlich bildet jedoch das so genannte Nachbarschaftsrecht (Art. 144-154 ZGB) die Grundlage für solche Ansprüche. Natürlich gibt es unter den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zum Schutz vor Immissionen neben Unterlassungsansprüchen auch eine Reihe anderer, manchmal weitergehender Ansprüche, z. B. Schadensersatzansprüche, die gesondert behandelt werden.

Immissionsansprüche können gegen Anlagen in praktisch allen Industriezweigen geltend gemacht werden, z. B. in der Chemie-, Holz-, Möbel-, Lebensmittel- und Geflügelindustrie. Die Befriedigung dieser Ansprüche kann mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sein, z. B. für die Modernisierung der Infrastruktur, die Installation spezieller Siebe, Filter usw. Manchmal werden Ansprüche aber auch nur erhoben, um unangemessenen Druck oder Schikanen auszuüben oder zum unlauteren Wettbewerb anzustiften. In einer solchen Situation ist es nützlich zu wissen, wie diese Fragen gesetzlich geregelt sind und welche Möglichkeiten der Produktionsstätte zur Verfügung stehen.

Was ist eine Immission?

Der in den Rechtsvorschriften verwendete Rechtsbegriff für die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines benachbarten Grundstücks ist die Immission.

Die Lehre und die Rechtsprechung sehen das oben beschriebene Phänomen im Zusammenhang mit Art. 144 ZGB und weisen darauf hin, dass eine Immission eine unbestimmte Reihe von Verhaltensweisen, die die Nutzung des Nachbargrundstücks über das durchschnittliche Maß hinaus beeinträchtigen können, das auf der Grundlage des sozioökonomischen Zwecks des Grundstücks und der örtlichen Verhältnisse bestimmt wird, darstellt.

Ein solches Verhalten besteht darin, dass der Eigentümer auf sein eigenes Grundstück so einwirkt, dass Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke entstehen (indirekte Immission), wobei der Begriff „Nachbarschaft“ sehr weit verstanden wird und sich nicht ausschließlich auf unmittelbar benachbarte Grundstücke bezieht. Die unmittelbare Einwirkung auf Nachbargrundstücke (direkte Immissionen, z.B. Einleiten von schädlichen Stoffen – Flüssigkeiten, Abwässer) wird jedoch direkt aufgrund des Schutzes des Nachbargrundstücks sanktioniert (Art. 140 ZGB).

Art. 144 ZGB definiert, wann ein bestimmtes Verhalten als Immission eingestuft wird. Umgekehrt muss der Schutz vor dem Immissionsvorwurf häufig darin bestehen, darzulegen, dass das Verhalten des Grundstückseigentümers die Nutzung der Nachbargrundstücke nicht über ein durchschnittliches Maß hinaus stört und somit nicht gegen die Normen verstößt, die traditionell als Nachbarrecht bezeichnet werden.

Es lohnt sich, sich auf einen solchen Streitfall beweistechnisch vorzubereiten. Gleichzeitig ist zu betonen, dass das Überschreiten des Durchschnittsmaßes Voraussetzung für Ansprüche aus Art. 144 ZGB ist.

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Durchschnittliches Maß an Immissionen

Nach der Rechtsprechung wird die Grenze für die Qualifizierung eines bestimmten Verhaltens als Immission durch den Begriff „Durchschnittsmaß“ gesetzt, der durch zwei Kriterien bestimmt wird:

1. die sozioökonomische Zweckbestimmung des Grundstücks

2. die örtlichen Verhältnisse

Verboten sind nämlich nur solche Immissionen, die die Nutzung der Nachbargrundstücke über das durchschnittliche Maß hinaus beeinträchtigen.

Die Beurteilung des „durchschnittlichen Maßes“ selbst im Sinne von Artikel 144 ZGB muss auf der Grundlage der objektiven Bedingungen erfolgen, die in der Umwelt der in dem betreffenden Gebiet lebenden Personen herrschen, und nicht auf der Grundlage des subjektiven Empfindens derjenigen, die solchen negativen Auswirkungen ausgesetzt sind. Bei der Beurteilung des durchschnittlichen Störungsmaßes sind die Häufigkeit der Störung, ihre Tageszeit, ihre Intensität, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das Leben, die Art der Immissionsquelle, die Motivation der Grundstückseigentümer oder der gesellschaftliche Wert der immissionsverursachenden Tätigkeiten zu prüfen.

Die sozioökonomische Zweckbestimmung des Grundstücks ist eine Generalklausel, die de facto der wichtigste Faktor ist, um ein bestimmtes Verhalten als über das Durchschnittsmaß hinausgehend zu qualifizieren.

So sind Handlungen, die zwar die Nutzung der benachbarten Grundstücke beeinträchtigen, nur innerhalb der Grenzen des Durchschnittsmaßes zulässig, die sich aus der sozioökonomischen Zweckbestimmung des Grundstücks und den örtlichen Verhältnissen ergeben.

Mögliche Abwehransprüche bei Immissionen

Die Verteidigung gegen einen Abwehranspruch sollte an die Form des geltend gemachten Anspruchs angepasst werden. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, einen Abwehranspruch bei angeblichen Immissionen geltend zu machen, wobei die folgenden zivilrechtlichen Immissionsschutzgründe und ihre Rechtsgrundlagen als Beispiele genannt werden können:

Negative Ansprüche (Art. 222 § 2 ZGB) oder kurz gesagt, ein Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen

(a) Besitzansprüche (Art. 344 ZGB)

(b) Ansprüche auf Schadensersatz

(c) Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte

(d) Anspruch auf Schadensabwehr (Art. 439 ZGB)

(e) Anspruch auf Baustopp (Art. 347 ZGB)

(f) Ansprüche nach dem Umweltschutzgesetz.

Eine weitere Grundlage für den verwaltungsrechtlichen Immissionsschutz bieten unter anderem die Bestimmungen des Baugesetzes.

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Verfassungsmäßig garantierte Freiheit und Rechte

In diesem Zusammenhang darf der Vorrang des Verfassungsgrundsatzes der Freiheit aus Art. 31 der Verfassung der Republik Polen nicht aus den Augen verloren werden, der durch seine Verankerung im Grundgesetz ein Argument gegen zu weit gehende Immissionsvorwürfe darstellt. Der Eigentümer einer Fabrik hat naturgemäß das Recht, sein Eigentum zu nutzen, und die Nutzung selbst ist das Recht, die Sache zu besitzen, sie zu gebrauchen und aus ihr Nutzen und sonstige Einkünfte zu ziehen, bis zur tatsächlichen Veräußerung. Der bestimmende Faktor für die Nutzung des Rechts des Eigentümers (in diesem Fall das Eigentumsrecht an einer Immobilie) ist gemäß Art. 140 ZGB  der sozioökonomische Zweck des Grundstücks und die örtlichen Verhältnisse.

Rechtmäßigkeit des Anlagenbaus als Argument gegen Immissionsansprüche

Überträgt man die theoretischen Überlegungen auf die Praxis, so kann als Beispiel das Urteil zur Rechtmäßigkeit des Anlagenbaus selbst als mögliche Immission dienen.

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau hat geurteilt, dass die Massenzucht von Hühnern und der Betrieb von Geflügelställen erhebliche Geruchsemissionen verursachen können, die in einem bebauten Gebiet die Nutzung der benachbarten Grundstücke beeinträchtigen können, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass solche negativen Auswirkungen durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verwaltungsverfahren zur Genehmigung eines Bauprojekts, zur Erteilung einer Baugenehmigung und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Errichtung der Anlage verhindert werden können. Es ist daher als begründet anzusehen, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verwaltungsverfahren für die Genehmigung eines Gebäudes, das als Industriegebäude oder Produktionsanlage dient, den Hersteller vor dem Vorwurf der Immission im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bau, d. h. einer Änderung des tatsächlichen Zustands in dem Gebiet, schützen sollte. Daher kann die bloße Tatsache der Errichtung einer Anlage, die potenzielle Unannehmlichkeiten verursachen kann, in einer solchen Situation nicht als Immission angesehen werden.

Sozioökonomische Nutzung der Immobilie

In Übereinstimmung mit den zuvor zitierten Auffassungen von Lehre und Rechtsprechung ist der sozioökonomische Zweck des Grundstücks ein wichtiger Faktor, um das Verhalten als über den „Durchschnitt“ hinausgehend zu betrachten. Daher ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung wiederholt den Standpunkt vertreten hat, dass solche Eingriffe zulässig sind, die sich aus der normalen Nutzung des Grundstücks, auf dem sich die Störquelle befindet, entsprechend seinem sozioökonomischen Zweck ergeben und gleichzeitig die normale Nutzung des störenden Grundstücks entsprechend seinem sozioökonomischen Zweck nicht beeinträchtigen. So wird es bei der Entkräftung einer gegen einen Produktionsbetrieb gerichteten Immunitätsbehauptung sehr wichtig sein, nachzuweisen, dass jegliches Verhalten des Betriebs in den Bereich der normalen Tätigkeiten fällt, die mit dem Produktionsbetrieb verbunden sind, und somit die Nutzung des Grundstücks gemäß seiner sozioökonomischen Zweckbestimmung impliziert.

Objektive Bestimmung der Überschreitung des „Durchschnittsmaßes“

Ein sehr wichtiges Argument bei einem Immissionsvorwurf durch die Nachbarn einer Produktionsanlage kann das Erfordernis sein, das in Artikel 144 ZGB angegebene „durchschnittliche Maß“ der Störung objektiv zu beurteilen. Die Gerichte haben wiederholt betont, dass die Feststellung einer Überschreitung des durchschnittlichen Störungsmaßes nicht von den subjektiven Empfindungen einzelner Personen abhängig gemacht werden kann, die durch die Störung beeinträchtigt werden könnten. Gleichzeitig gibt es keine konkreten Beispiele dafür, was unter einer „objektiven“ Bewertung der Störung zu verstehen ist.

Es ist selbstverständlich, dass das Vorhandensein einer Produktionsanlage auf einem Gelände zu einer größeren Störung führt, als wenn es keine solche Anlage auf dem Gelände gäbe. Dementsprechend wird die in Artikel 144 ZGB enthaltene Obergrenze, ab der der Störpegel als Immission zu qualifizieren ist, natürlich höher sein. Aus Sicht der Produktionsanlage muss bei der Verteidigung gegen einen Immissionsanspruch der Nachbarn nachgewiesen werden, dass der Lärmpegel oder andere objektiv gemessene Störungen tatsächlich überdurchschnittlich hoch sind, während sie nicht höher sind als der normale Störpegel, der von derartigen Produktionsanlagen ausgeht.

In diesem Zusammenhang können sich Produzenten im Rahmen von Beweisverfahrens auf Streitfälle vorbereiten, indem sie über genaue Sensormesswerte verfügen oder einen geeigneten Arbeitsplatz und eine Person haben, die z. B. für die Messung des Lärmpegels innerhalb des Gebäudes zuständig ist und deren Arbeitsnotizen oder Tagebucheinträge als Beweismittel verwendet werden können.

Welche Störungen sind zulässig?

Abgesehen von den vielen interessanten technischen Nuancen des Themas, die je nach Art der behaupteten Störung variieren, ist es notwendig, an dieser Stelle die Aufmerksamkeit auf einige bruchstückhafte Fragen zu den zulässigen Störstandards zu lenken. Obwohl die Frage der Immission vom Gesetzgeber sehr allgemein behandelt wird, d.h. hauptsächlich in Form von Generalklauseln und allgemeinen Angaben zu den Faktoren, die für die Überschreitung des durchschnittlichen Störmaßes in einem bestimmten Gebiet ausschlaggebend sind, finden sich in vielen Fällen keine speziellen Konzepte zur angemessenen Messung des Störniveaus, sondern konkrete Angaben, z.B. zum zulässigen Lärmpegel einer bestimmten Produktionsanlage.

Die Verordnung des Umweltministers über die zulässigen Umweltlärmpegel , die auf Grundlage der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes erlassen wurde, legt die zulässigen Lärmpegel für verschiedene Gebietsarten fest wie beispielsweise die Wohnbebauung, für Gebäude, in denen sich ständig Kinder und Jugendlichen aufhalten, oder die für Erholungs- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Nach dem genannten Ministerialerlass darf z.B. eine Produktionsanlage in einem Gebiet mit Einfamilienhausbebauung – im Falle des in dB (Dezibel) ausgedrückten Langzeitmittelpegels – einen Mittelwert von 50 dB für den gesamten Tag und 40 dB für die Nacht nicht überschreiten.

So kann der Nachweis, dass eine bestimmte Produktionsanlage die in der Verordnung des Umweltministers angegebenen zulässigen Normen nicht überschreitet, eine wichtige Verteidigungslinie gegen Immissionsvorwürfe sein, und die Ausweisung von Nachbargrundstücken in Bezug auf die Produktionsanlage selbst, um die korrekte zulässige Grenze der Lärmerzeugung zu bestimmen, kann in lokalen Flächennutzungsplänen überprüft werden.

Zusammenfassung – wie bereitet man sich auf nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Immissionen vor?

Bei Immissionsklagen können je Art des Vorwurfs unterschiedliche Argumente vorgebracht werden. Ein gemeinsames Merkmal solcher Argumente ist jedoch die Konzentration auf die „Durchschnittlichkeit“ im objektiven Sinne, der Betrieb des Grundstücks im Einklang mit seiner sozioökonomischen Nutzung und den örtlichen Verhältnissen, die Nichtüberschreitung der Störungsnormen. Auf der technischen und verfahrenstechnischen Seite lohnt es sich jedoch, auf mögliche Streitigkeiten vorbereitet zu sein, bevor sie entstehen. Insbesondere die Einführung geeigneter Verfahren, die Durchführung von Störungsmessungen, die Anfertigung von Protokollen und alle anderen Elemente, die auf Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger Störungen hinweisen, können in dieser Hinsicht hilfreich sein.

Geplante Gesetzesänderungen

Abschließend ist anzumerken, dass das Landwirtschaftsministerium nach diesem Urteil bereits angekündigt hat, ein Gesetz zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion auf dem Lande zu erarbeiten. Es will sich dabei an der französischen Gesetzgebung orientieren, die Landwirte vor übermäßigen und ungerechtfertigten Klagen schützt. In Frankreich wurde 2021 ein Gesetz zum Schutz des so genannten „sensorischen Erbes des ländlichen Raums“ verabschiedet. Dieses Gesetz schützt Landwirte vor Klagen wegen typisch ländlicher Geräusche und Gerüche, wie dem Geruch von Mist, dem Krähen eines Hahns oder dem Quaken von Enten.

Es ist jedoch wichtig, dass es keine vergleichbare Gesetzesinitiative für Produktionsanlagen in nicht-landwirtschaftlichen Betrieben gibt, was die obigen Überlegungen in dieser Hinsicht relevant macht.