Die Gründung einer GmbH – online oder beim Notar
Eine der beliebtesten Rechtsformen in Polen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (poln. Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, kurz Sp. z o.o.), da sie neben relativ geringen Gründungskosten nicht nur eine flexible Regelung der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern ermöglicht, sondern auch die Beschränkung der Haftung auf die Gesellschaftereinlage garantiert.
Gründungsvoraussetzungen
Die polnische Sp. z o.o. kann durch einen oder mehrere Gesellschafter zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden, nicht jedoch lediglich durch eine andere Einmann-Sp. z o.o.. Gründer können sowohl natürliche als auch juristische Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz sein. Das Mindeststammkapital der Sp. z o.o. beträgt 5.000 PLN. Eine Sp. z o.o. kann in Polen auf zwei Arten gegründet werden, traditionell beim Notar oder online.
Traditionelle Gründung
- Die Gesellschaft wird vom Notar gegründet, der eine notarielle Urkunde anfertigt.
- Diese Form ermöglicht es, die Gesellschaftsstruktur an konkrete (künftige) Bedürfnisse anzupassen. Insbesondere kann der Gesellschaftsvertrag inhaltlich individuell angepasst werden (z.B. Berufung der Geschäftsführung auf unbestimmte Zeit, Einführung der „vereinfachten“ Kapitalerhöhung).
- Nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages in Form einer notariellen Urkunde und vor der Eintragung im Landesgerichtsregister (entspricht dem deutschen Handelsregister) kann die Gesellschaft als „Sp. z o.o. in Gründung“ tätig sein und z.B. Verträge abschließen, Erklärungen abgeben, etc. Die Eintragung hat konstitutive, rechtsbegründende Wirkung.
- Nach der Vorbereitung aller Unterlagen und Stellung des Antrags beim Landesgerichtsregister beträgt die Wartezeit bis zur Eintragung je nach Effektivität des Registergerichts zwischen sieben Tagen und einem Monat.
- Im Rahmen des „One-Stop-Shop“ – Handelsregisterantrags werden gleichzeitig die Anträge an das Finanzamt (NIP-Steuerummer) und das Statistikamt (REGON-Nummer) gestellt, das Handelsregister gibt diese automatisch an die Behörden weiter.
Gründung per Internet im s24-System
- Dieses Verfahren ist gebührentechnisch günstiger und schneller, die Eintragung erfolgt praktisch am gleichen oder nächsten Tag nach der Gründung.
- Die Verwendung eines Gesellschaftsvertrags-Musters, welches nur sehr eingeschränkt geändert werden kann ist obligatorisch (z.B. keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Anteilserwerb, Kapitalerhöhung usw. individuell anzupassen). In der Praxis ist es empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag nach der Gründung notariell an die Bedürfnisse der Gesellschaft anzupassen.
- Schon bei Gründung via Internet sollten alle Geschäftsführer der Gesellschaft über eine elektronische Signatur verfügen, da Sie während der Gründung gewisse Erklärungen digital zu unterzeichnen haben.
- Auch bei der Gründung im s24-System werden die Steuernummer NIP und die Statistiknummer REGON automatisch vergeben, es ist kein gesonderter Antrag bei den Behörden erforderlich.
Kosten der Gründung einer GmbH
Im Falle der Gründung via Internet darf das Stammkapital lediglich mit Geldeinlagen gedeckt werden (keine Sacheinlagen möglich).
Tätigkeit | Betrag in PLN |
Notarkosten (abhängig von der Höhe des Stammkapitals) | 160,00 PLN + VAT im Falle des Mindeststammkapitals Keine Notarkosten im Falle der Gründung via Internet |
Steuer auf zivilrechtliche Handlungen 0,5% des Stammkapitals | 25,00 PLN im Falle des Mindeststammkapitals |
Gerichtsgebühr (unabhängig von der Höhe des Stammkapitals) | 600,00 PLN – Gründung durch Notar 350,00 PLN – Gründung via Internet |
Stempelgebühr (falls die Eintragung ins Landesgerichtsregister durch einen Bevollmächtigten erfolgt) | 17,00 PLN pro erteilte Vollmacht |