Die Anstellung von Geschäftsführungs- und Vorstandsmitgliedern
Bei Kapitalgesellschaften ist die Geschäftsführung bzw. der Vorstand (im Weiteren für GmbH und AG „Geschäftsführung“ genannt) obligatorisches Gesellschaftsorgan. Die Geschäftsführung kann aus den Gesellschaftern/Aktionären oder anderen Personen bestehen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden die Mitglieder der Geschäftsführung durch Gesellschafterbeschluss be- und abbestellt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält abweichende Regelungen. Bei der Aktiengesellschaft obliegt diese Befugnis wiederum dem Aufsichtsrat.
Mögliche Formen der Zusammenarbeit
Zum Zeitpunkt der Bestellung des jeweiligen Geschäftsführers wird zwischen diesem und der Gesellschaft automatisch ein organisatorisches Verhältnis begründet.
Ungeachtet dieses Verhältnisses können die Gesellschaft und das Geschäftsführungsmitglied jedoch zusätzlich einen Vertrag über seine Anstellung abschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist jedoch nicht obligatorisch.
Beim Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführungsmitglied ist allerdings eine wichtige Einschränkung zu beachten: Die Gesellschaft wird in diesem Falle durch den Aufsichtsrat oder durch einen per Gesellschafter- bzw. Aktionärsbeschluss bestellten Bevollmächtigten vertreten.
ANSTELLUNGSFORMEN |
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Arbeitsvertrag |
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Dienstleistungsvertrag |
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Geschäftsführervertrag (Vorstandsvertrag) |
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Bestellung durch Gesellschafterbeschluss |
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Die Parteien können zwischen den verfügbaren Vertragsarten frei wählen.
In der Praxis problematisch ist die sog. Einmanngesellschaft, bei der der alleinige Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer fungiert. Die in der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts vorherrschende Meinung besagt, dass die Anstellung eines solchen Geschäftsführers aufgrund eines Arbeitsvertrags wegen des ausbleibenden untergeordneten Dienstverhältnisses unzulässig ist.
Ausländer als Geschäftsführungsmitglieder
Auch Ausländer können in die Geschäftsführung bestellt werden, die Erfüllung zusätzlicher Formalitäten ist dabei nicht erforderlich. Insbesondere müssen ausländische Personen weder über die persönliche Identifikationsnummer PESEL noch über eine Adresse in Polen verfügen. Ebenso besteht keine Pflicht, sich wegen der übernommenen Funktion in Polen aufzuhalten.
Zusammenfassung
Es gibt mehrere mögliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften und ihren Geschäftsführungsmitgliedern. Ungeachtet der gewählten Form ist zu beachten, dass Geschäftsführer ihre Funktion gegen Vergütung ausüben sollten. Anderenfalls besteht das Risiko einer sog. unentgeltlichen steuerpflichtigen Leistung zugunsten der Gesellschaft.