Umsatzsteuer bei Strafzettel wegen Parkens ohne Parkschein

Private Parkraumbewirtschafter haben weiterhin mit den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 20.01.2022 (Rechtssache C-90/20) zu kämpfen, in dem festgestellt wurde, dass zusätzliche Gebühren, in der Praxis auch als Bußgelder bezeichnet, die wegen Nichteinhaltung der Parkplatzbenutzungsordnung erhoben werden, der Umsatzsteuer unterliegen.

Wohl niemand hätte erwartet, dass die Auswirkungen dieses Urteils so weitreichend sein und sich auf die Körperschaftssteuerveranlagung auswirken würden, darunter auch auf das Recht, uneinbringliche Forderungen als Kosten geltend zu machen. Dieses Thema betrifft vor allem städtische und kommunale Parkplätze, die von der Gemeinde bzw. Stadt verwaltet werden (z. B. gebührenpflichtige Parkzonen in Städten) und für die Gebühren erhoben werden, sodass das Ausmaß des Problems erheblich ist.

Negative Stellungnahme der Nationalen Steuerauskunft

In der neuesten Auslegung vom 10.06.2025, Zeichen: 0114-KDIP2-2.4010.206.2025. 2.SJ hat der Direktor der Nationalen Finanzkammer festgestellt, dass die objektive Unmöglichkeit, eine zusätzliche Gebühr vom Verbraucher zu erheben, nicht dazu berechtigt, die darin enthaltene Mehrwertsteuer als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Kann ein Unternehmen die in einer nicht eingebrachten Geldbuße enthaltene Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend machen?

  1. Einer der Parkplatzbetreiber stellte die Frage, ob die Unmöglichkeit, die Steuervergünstigung für uneinbringliche Forderungen in Bezug auf die Umsatzsteuer aus der Zusatzgebühr für Verbraucher, deren Identität aus objektiven Gründen nicht festgestellt werden kann (es ist nicht möglich, Daten aus dem Zentralen Fahrzeug- und Fahrerregister abzufragen), in Anspruch zu nehmen, das Unternehmen berechtigt, den in der nicht erhaltenen Zusatzgebühr enthaltenen Umsatzsteuerbetrag als Betriebsausgabe geltend zu machen.
  2. Nach Ansicht des Unternehmens sollte es die Möglichkeit haben, die in der nicht erhaltenen Zusatzgebühr enthaltene Umsatzsteuer, die die Bedingungen einer uneinbringlichen Forderung erfüllt, als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend zu machen. Andernfalls würde die Umsatzsteuer das Unternehmen als Steuerpflichtigen belasten, obwohl sie eigentlich vom Endverbraucher zu tragen wäre.
  3. Das Unternehmen stützte seine Position auf die Rechtsprechung (u. a. Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2006, Aktenzeichen II FSK 1208/05; vom 31. Mai 2010, Aktenzeichen II FSK 2273/10; vom 22. März 2011, Aktenzeichen II FSK 1948/09; vom 13. November 2019, Aktenzeichen II FSK 3787/17, veröffentlicht im CBOSA).

Nettobetrag – ja, Umsatzsteuer – nein

Gemäß dem allgemeinen Grundsatz in Art. 16 Abs. 1 Punkt 25 Buchstabe a) des Körperschaftsteuergesetzes (poln. Ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych) können uneinbringliche Forderungen zu den CIT-Kosten gezählt werden (die Uneinbringlichkeit muss glaubhaft gemacht und entsprechend dokumentiert werden), jedoch nur in dem Umfang, in dem sie zuvor als fällige Einnahmen verbucht wurden.

Problem w tym, że podatek VAT nie stanowi przychodu należnego dla celów CIT, gdyż tym przychodem jest kwota netto, a nie brutto. Z tego właśnie powodu Dyrektor KIS wydał stanowisko negatywne.

Das Problem besteht darin, dass die Umsatzsteuer keine für CIT-Zwecke anfallenden Einnahmen darstellt, da diese Einnahmen den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag ausmachen. Aus diesem Grund hat der Direktor der Nationalen Steuerauskunft eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.

Zusammenfassung

Die Herangehensweise der Behörde an diese Angelegenheit ist äußerst fiskalisch und verstößt vor allem gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität.

Dies ist ein weiterer Schlag gegen Parkplatzbetreiber, da ihnen einerseits die Verpflichtung auferlegt wird, Umsatzsteuer auf zusätzliche Gebühren zu zahlen, auch auf solche, die aufgrund der objektiven Unmöglichkeit, die Daten des Käufers zu ermitteln, niemals erhoben werden können. Andererseits wird ihnen untersagt, diese nicht erhobene Umsatzsteuer als Kosten geltend zu machen.

Dies führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität, wonach diese Steuer den Endverbraucher und nicht den Lieferanten belastet. Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltungsgerichte die Angelegenheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Umsatzsteuerneutralität umfassender betrachten werden.

Mitautorin: Dorota Paluch – Wirtschaftsprüferin 10799, Finanzdirektorin, EuroPark