Die wichtigsten Steueränderungen 2023 – was ist neu? #Teil3
Am 25. Oktober 2022 wurde das Gesetz vom 7. Oktober zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes und einiger anderer Gesetze im Gesetzblatt veröffentlicht, das weitere Steueränderungen vorsieht, die hauptsächlich die polnische Körperschaftssteuer betreffen. In unserem mehrteiligen Tax Alert für 2023 finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen sowie unsere Beobachtungen und Kommentare zu den mit den neuen Rechtsvorschriften verbundenen Risiken. Der vorliegende dritte Teil des Beitrags befasst sich mit der der Mindeststeuer, Verrechnungspreisen und sonstigen Änderungen.
Mindeststeuer – ab wann gilt sie?
- Ursprünglich sollte die Mindeststeuerregelung am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
- Mit der Änderung des Körperschaftssteuergesetzes (KöStG) wird jedoch eine Befreiung von der Mindeststeuer für alle Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 eingeführt.
- Die fraglichen Änderungen bedeuten demnach, dass die Steuerpflicht erst ab dem 1. Januar 2024 entsteht und die Mindeststeuer grundsätzlich bis Ende März 2025 zu entrichten ist.
Da bei der Mindeststeuer jedoch keine Vorauszahlungen geleistet werden, kann die Steuerpflicht eine unerwartete steuerliche Belastung darstellen. Um jegliche Ungewissheit über die Entstehung einer möglichen Steuerschuld zu vermeiden, empfehlen wir daher eine vorherige Analyse Ihrer Einnahmen- und Ausgabenstruktur.
Wen kann die Mindeststeuer betreffen?
- Körperschaftssteuerpflichtige, die im jeweiligen Steuerjahr Verluste gemacht haben (nicht aus Kapitalgewinnen)
- Körperschaftssteuerpflichtige, bei denen der Anteil der Einkünfte an den Einnahmen (außer aus Kapitalerträgen) in einem bestimmten Jahr < 2 % betrug.
Wichtig ist, dass für die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger der Mindeststeuer unterliegt, eine separate Berechnung erforderlich ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen für Einnahmen und Kosten von der Mindeststeuerbemessungsgrundlage vorgesehen hat, was ihre Ermittlung erschwert. Es kann daher vorkommen, dass die in der CIT-8-Erklärung angegebenen Daten nicht mit den Daten übereinstimmen, die die Grundlage für die Berechnung der Mindeststeuer bilden.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aus:
- 1,5 % der Einnahmen (andere als aus Kapitalerträgen) und
- dem Überschuss aus Fremdfinanzierungskosten, die zugunsten verbundener Parteien angefallen sind und 30 % des EBITDA übersteigen (ähnlich, aber nicht identisch mit Artikel 15 c), und
- dem Betrag der Kosten für Dienstleistungen oder immaterielle Rechte, die zugunsten verbundener Parteien entstanden sind (mit einem Anwendungsbereich und einer Definition, die dem inzwischen abgeschafften Artikel 15e ähneln) – über den Wert von 3 Mio. PLN plus 5 % des sogenannten EBITDA.
Abzugsmechanismus
- Der Betrag der gezahlten Mindeststeuer kann in den Folgejahren von der „klassischen“ Körperschaftssteuer abgezogen werden.
- Der Abzug kann nur für die folgenden drei Steuerjahre geltend gemacht werden, die unmittelbar auf das Jahr folgen, für das der Steuerpflichtige die Mindestkörperschaftssteuer gezahlt hat.
Wer ist von der Mindeststeuer ausgenommen?
Das polnische KöStG sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, die insbesondere umfassen:
- Finanzinstitutionen
- neu gegründete Unternehmen (im Steuerjahr der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und in den 2 darauffolgenden Jahren, es sei denn, der Steuerpflichtige ist infolge einer Umstrukturierung entstanden)
- Steuerzahler mit 30 % geringeren Einnahmen als im Vorjahr
- „einfache Gesellschaften“ (Steuerpflichtige, die ausschließlich im Besitz natürlicher Personen sind und weder direkt noch indirekt mehr als 5 % des Kapitals einer anderen Gesellschaft halten
- Steuerpflichtige, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind (Mineralgewinnung und Bergbau, internationaler See- oder Luftverkehr, medizinische Tätigkeiten, kommunale Unternehmen)
- Unternehmen, die eine Gruppe von mindestens zwei Unternehmen bilden, wenn sie die Bedingungen für die Einbeziehung in die Mindeststeuer „als Gruppe“ nicht erfüllen
- die so genannten „kleinen“ Steuerzahler (dieser Status steht Steuerzahlern zu, deren Bruttoumsatzerlöse einen bestimmten Betrag nicht überschreiten).
Verrechnungspreise – was hat sich geändert?
Die Pflicht zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und die Dokumentationspflicht zur angemessenen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf sog. indirekte Paradiesgeschäfte wird aufgehoben.
Für direkte Transaktionen mit nicht kontrollierten Steueroasen wird vorgeschlagen, die Wesentlichkeitsschwelle für die Dokumentationspflicht zu erhöhen. Der Entwurf sieht vor, dass die Schwelle
- grundsätzlich bei 500.000 PLN liegt,
- für Finanztransaktionen soll die Schwelle 2,5 Millionen PLN betragen.
Die bisher geltende Vermutung, dass der wirtschaftliche Eigentümer in einer Steueroase ansässig ist, wurde aufgehoben.
Sonstige Änderungen der polnischen Steuervorschriften
- Aufhebung der Bestimmungen über die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (Beschränkung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Kosten), d.h. Bestimmungen, die Gewinnausschüttungen an Gesellschafter entgegenwirken, die das Einkommen des Steuerpflichtigen mindern.
- Änderung der Vorschriften über auslandskontrollierte Unternehmen (CFC, Controlled Foreign Company) im Hinblick auf die Beseitigung von Zweifeln an den Grundsätzen der Ermittlung von CFC-Einkünften (Art. 24a Abs. 6c, Abs. 11 des KöStG), die Veräußerung von Vermögenswerten während des Jahres (Art. 24a Abs. 3f KöStG) und Änderungen, die auf die angemessene Einbeziehung zusätzlicher CFC-Voraussetzungen abzielen.
- Präzisierung der Bestimmungen über die so genannte „Vergünstigung für uneinbringliche Forderungen“: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte, die zu unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden, so werden Erhöhungen und Kürzungen von jeder Steuerbemessungsgrundlage in dem Verhältnis vorgenommen, in dem im Steuerjahr die zu unterschiedlichen Sätzen besteuerten Einkünfte im Gesamtbetrag der Einkünfte verbleiben.
- Änderung der Bedingung für die Rückerstattung der Mindeststeuer auf Einkünfte aus Gebäuden – wenn der Antrag keine Zweifel aufwirft (früher war die Bedingung für die Rückerstattung, dass keine Unregelmäßigkeit in der Höhe der Steuerschuld festgestellt wurde, nachdem die Behörde die gesamte Steuerabrechnung des Steuerpflichtigen überprüft hatte) – Artikel 24b Abs. 15 KöStG.
- Änderungen der Vergünstigung für IPO (Börsengänge) – Ziel ist es, Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus qualifizierten Rechten des geistigen Eigentums erzielen, die mit einem Vorzugssatz von 5 % besteuert werden, die Möglichkeit zu nehmen, Ausgaben für einen Börsengang von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
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