Änderungen bei Einkommen- und Körperschaftssteuer 2022 – Teil 2

Welche Steueränderungen wurden ab 2022 in Polen eingeführt? Wo kann gespart werden, wo werden wir mehr zahlen müssen? Nachstehend präsentieren wir die wichtigsten steuerrechtlichen Vorschriften, die im Januar 2022 in Kraft getreten sind.

Steuer auf verlagerte Einkünfte

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die sog. Steuer auf verlagerte Einkünfte. Mit dieser Steuer wird die Verhinderung des Transfers von Einkünften an Jurisdiktionen mit günstigeren Steuersätzen bezweckt. Diese Steuer entfällt auf bestimmte Kosten, die polnischen Unternehmen (darunter ausländischen Betriebsstätten in Polen) zugunsten verbundener Unternehmen entstehen. Steuerpflichtig ist die Gesellschaft und bei einer Organschaft jede Gesellschaft aus der Gruppe.

Zu verlagerten Einkünften gehören:

  • zugunsten verbundener Unternehmen direkt oder indirekt getragene Kosten, die eine Forderung dieser darstellen, wenn die durch das verbundene Unternehmen tatsächlich abgeführte Körperschaftsteuer in dem Staat der Steuerhoheit um 25% niedriger ist, als der Körperschaftsteuerbetrag, der von ihm zu erheben wäre, wenn dieses Unternehmen in Polen steuerlich ansässig wäre (d.h. nach dem Steuersatz von 19%), und diese
  • Kosten, die in jeglicher Form als Betriebsausgaben einzustufen sind, von den Einkünften, der Bemessungsgrundlage oder der Steuer dieses verbundenen Unternehmens abzusetzen sind, oder
  • Kosten, die durch das verbundene Unternehmen in Form von Dividenden oder sonstigen Einnahmen aus der Beteiligung am Gewinn juristischer Personen für das Jahr ausgezahlt werden, in dem das Unternehmen die Forderung erhalten hat,

mindestens 50% der durch dieses Unternehmen erwirtschafteten Erträge bilden, die gemäß den Körperschaftsteuer- oder Rechnungslegungsvorschriften ermittelt werden.

Bemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage der Steuer auf verlagerte Einkünfte werden die nachstehenden Kosten gerechnet, wenn ihre Summe im Steuerjahr mindestens 3% der Summe aller Betriebsausgaben beträgt:

  • Beratungsleistungen, Marktforschung, Werbedienstleistungen, Verwaltung und Kontrolle, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Bürgschaften sowie ähnliche Dienstleistungen,
  • jegliche Gebühren und Forderungen für die Verwertung oder das Recht auf die Verwertung von Urheberrechten, Lizenzen, gewerblichen Schutzrechten und Know-how,
  • Übertragung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus Darlehen (außer Bankdarlehen), darunter im Rahmen von Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten und ähnlichen Leistungen,
  • Kosten der Fremdfinanzierung, insbesondere Zinsen, Gebühren, Provisionen, Prämien, Zinsenteil der Leasingrate, Sanktionen und Gebühren für den Verzug bei der Rückzahlung von Verbindlichkeiten und Kosten von Sicherheiten für Verbindlichkeiten, einschließlich der Kosten derivativer Finanzinstrumente,
  • Gebühren und Vergütungen für die Übertragung von Funktionen, Aktiva oder Risiken.

Steuerausschlüsse für EU/EWR

Die Vorschriften der Besteuerung verlagerter Einkünfte finden keine Anwendung auf Kosten, die zugunsten eines verbundenen Unternehmens getragen wurden, dessen gesamte Einkünfte der Besteuerung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat unterliegen und in dem es eine wesentliche und tatsächliche Gewerbetätigkeit betreibt.

Steuerbetrag und Zahlung

Bei der Steuer aus verlagerten Einkünften handelt es sich um eine Pauschalsteuer von 19%. Die Steuer auf übertragene Einkünfte wird u.a. um

  • den durch den Steuerpflichtigen erhobenen Pauschalsteuerbetrag (z.B. auf Zinsen, Lizenzen, immaterielle Dienstleistungen) gemindert.

Die Steuer ist in der jährlichen Steuererklärung auszuweisen und innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung abzuführen.

Steuerbefreiung für Holdinggesellschaften

Ab Januar 2022 werden neue Steuervergünstigungen für Holdinggesellschaften eingeführt, die eine Alternative für Organschaften (poln. podatkowe grupy kapitałowe, kurz PGK) sein sollten, sowie Vergünstigungen, die sich aus den EU-Vorschriften ergeben (Befreiung von der Dividendensteuer).

Eine Holdinggesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft, die in Polen steuerlich ansässig ist. Direkte oder indirekte Anteilseigner (Aktionäre) einer Holdinggesellschaft dürfen keine Unternehmen aus Ländern sein, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben oder mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches das Recht auf Informationsaustausch in Steuerfragen garantiert. Ferner muss eine Holdinggesellschaft zahlreiche andere Voraussetzungen erfüllen, darunter u.a.

  • mindestens 10% der Anteile (Aktien) am Kapital einer Tochtergesellschaft ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr direkt besitzen,
  • keine Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen,
  • eine tatsächliche Gewerbetätigkeit führen.

Tochtergesellschaft kann sowohl eine inländische als auch eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft sein, die gleichzeitig juristische Person ist. Holdinggesellschaften und Tochtergesellschaften dürfen weder Mitglieder von Organschaften sein noch Befreiungen im Rahmen einer Sonderwirtschaftszone oder der sog. Polnischen Investitionszone in Anspruch nehmen.
Holdinggesellschaften können im Jahre 2022 folgende Befreiungen in Anspruch nehmen:

  • Befreiung von der Körperschaftssteuer in Höhe von 95% der von der Tochtergesellschaft erhaltenen Dividende (die übrigen 5% der Dividende unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 19%),
  • Körperschaftsteuerbefreiungen für Einkünfte aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen / Aktien an einer Tochtergesellschaft (mit Ausnahme der Veräußerung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft).

Steuerpflichtige Holdinggesellschaften können zwischen den Befreiungen gemäß EU-Richtlinien oder den neuen für Holdinggesellschaften vorgesehenen Befreiungen wählen.