Leitlinien gegen Mobbing und Diskriminierung
Welche Pflichten obliegen dem Arbeitgeber im Bereich der Bekämpfung von Mobbing und Diskriminierung? Wie hat er diese Pflichten zu erfüllen? Welche Schritte darf ein Arbeitnehmer gehen, um sich vor ungeeigneten Verhaltensweisen zu schützen? Die Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Bekämpfung von Mobbing und Diskriminierung wurden unmittelbar im polnischen Arbeitsgesetzbuch (poln. „Kodeks pracy“) geregelt.
Wichtig! Mobbing ist eine andauernde Erscheinung, als Diskriminierung kann hingegen sogar ein einmaliges Verhalten eingestuft werden.
Um die jeweiligen Verhaltensweisen als Mobbing oder Diskriminierung einzustufen ist nicht zwingend ein direkter Kontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich. Eine Einschüchterung, Belästigung oder Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers kann beispielsweise per E-Mail, telefonisch oder während eines Online-Meetings ausgeübt werden (d.h. auch im Homeoffice).
Pflichtumfang und Haftung des Arbeitgebers
Bei Personen, die Mobbing oder Diskriminierung ausüben können, handelt es sich nicht nur um den Arbeitgeber selbst, sondern auch um Vorgesetzte und sonstige Mitarbeiter. Der Arbeitgeber haftet jedoch sowohl für eigene als auch für Handlungen der genannten Personen.
Die nachstehenden Pflichten obliegen dem Arbeitgeber ungeachtet der Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer und der Art der von ihm geleisteten Arbeit.
Bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Bekämpfung von Mobbing und Diskriminierung handelt es sich um die Pflicht zu sorgfältigem Handeln, nicht jedoch um die Pflicht, entsprechende Resultate herbeizuführen.
Der Arbeitgeber haftet also nicht dafür, dass Mobbing oder Diskriminierung in der Betriebsstätte tatsächlich nicht vorkommen, sondern für die Verwendung von Werkzeugen, die ungewünschten Ereignissen effektiv und potenziell erfolgreich vorbeugen.
Wie sollte der Arbeitgeber für eine mobbing- und diskriminierungsfreie Atmosphäre am Arbeitsplatz sorgen?
Obwohl sich eine solche Pflicht nicht aus den geltenden Rechtsvorschriften ergibt, sollte der Arbeitgeber (insbesondere in größeren Betrieben) Leitlinien gegen Mobbing und Diskriminierung einführen und diese individuell an den Arbeitsplatz anpassen.
Die einfachste und zugleich transparenteste Methode ist die Entwicklung eines neuen Regelwerkes oder sonstigen innerbetrieblichen Dokuments, das Vorbeugungsmaßnahmen, untersagte Verhaltensweisen, sowie entsprechende Konsequenzen und ein Meldesystem für Verstöße formuliert.
Der Arbeitgeber kann auch die Grundlagen eines innerbetrieblichen Aufklärungsverfahrens bestimmen und hierzu ein spezielles Team berufen. Eine solche Lösung ermöglicht die gütliche Streitbeilegung, ohne sich an kostspieligen und langwierigen Gerichtsverfahren beteiligen zu müssen.
Außer der Einführung entsprechender Verfahren sind auch hausinterne Schulungen zur Vertiefung der Kenntnisse über Mobbing und Diskriminierung, sowie die Aufklärung von Arbeitnehmern über die ihnen zustehenden Rechte eine empfehlenswerte Lösung.
Vorteile der Einführung von Leitlinien gegen Mobbing und Diskriminierung
- für den Arbeitgeber – die Möglichkeit der Haftungsbefreiung für den Arbeitnehmer, wenn er nachweisen kann, die erforderlichen Maßnahmen zwecks Bekämpfung von Mobbing und Diskriminierung ergriffen zu haben,
- für Arbeitnehmer – verstärktes Bewusstsein, Sicherheitsgefühl, bessere Arbeitsstimmung, weniger Stress.
Welche Ansprüche können Arbeitnehmer geltend machen?
- Diskriminierung – Schadenersatzansprüche sowie die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
- Mobbing – Schadenersatzansprüche, Möglichkeit fristloser Kündigung des Arbeitsvertrags aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, sowie Entschädigung, wenn das Mobbing zur Zerrüttung der Gesundheit geführt hat.